Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. GaLaBau / Grün in die Stadt
BGL-Präsident fordert: Mautbefreiung für den GaLaBau!
Bad Honnef (ots)
Verärgerung und Enttäuschung beim Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. (BGL): Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) hat am 13. März 2024 im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) eine Liste mit handwerklichen Tätigkeiten veröffentlicht. Die Werkverkehre aller in dieser Liste aufgeführten Gewerbe sind von der erweiterten Maut befreit. Der GaLaBau wurde trotz wiederholter Hinweise des BGL dabei nicht berücksichtigt.
BGL-Präsident Thomas Banzhaf reagierte verärgert auf die Veröffentlichung: "Das Ministerium diskriminiert mit seiner Entscheidung eindeutig den GaLaBau. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Werkverkehr zwischen Baustelle und Bauhof von der erweiterten Maut ausgenommen. Deshalb muss der GaLaBau auch in die Liste der Ausnahmen aufgenommen werden. Niemand kann ernsthaft glauben, dass die grüne Branche zum Gütertransportgewerbe gehört! Wir haben als BGL in den vergangenen Wochen und Monaten für eine praxisgerechte Klarstellung gekämpft. Ich fordere Bundesminister Wissing auf, jetzt endlich eine klare Ansage zugunsten der Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus zu machen."
Hintergrund: Maut ab Juli 2024/Öffnungsklausel
Die Mautpflicht wird ab dem 1. Juli 2024 auf Nutzfahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von 3,5 bis 7,5 Tonnen erweitert. Das Bundesfernstraßenmautgesetz enthält in § 1 Abs. 2 Nr. 10 eine Öffnungsklausel. Diese nimmt die Werkverkehre des Handwerks, die Landwirtschaft und solche Gewerbe, die mit dem Handwerk vergleichbare Tätigkeiten ausüben, von der Maut aus. Der BGL setzt sich gegenüber dem BMDV auch weiterhin mit Nachdruck für eine Klarstellung im Rahmen der Liste des BALM ein. Leider fehlt diese Klarstellung in der Liste zur Umsetzung des Gesetzes, was zu Rechtsunsicherheit und Verärgerung der Betriebe hinsichtlich der Vorbereitung auf die Maut ab Juli 2024 führt.
BGL
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