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VW-Abgasskandal - Minister Dobrindt spricht von Gesetzeslücken: Darum irrt der Minister

Düsseldorf (ots)

Letzte Woche veröffentlichte das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur den "Bericht der Untersuchungskommission "Volkswagen". In diesem Bericht werden die Diesel-Fahrzeuge Alfa-Romeo Giulietta 2.0 (Euro5), Audi A6 3.0 (Euro5), BMW 320d (Euro5), BMW 530d (Euro6), Chevrolet Cruzer 2.0 (Euro5), Dacia Sandero 1.5, Fiat Ducato 3.0 (Euro5), Ford C-Max 1.5 (Euro6), Ford C-Max 2.0 (Euro6), Hyundai ix35 2.0 (Euro5), Hyundai i20 1.1 (Euro6), Jaguar XE 2.0 (Euro 6), Jeep Cherokee 2.0 (Euro5), Range Rover 3.0 (Euro 5), Mercedes V250 (Euro6), Nissan Navara 2.5 (Euro5), Opel Insignia 2.0 (Euro6), Opel Zafira 1.6 (Euro6), Porsche Macan 3.0 (Euro6), Renault Kadjar 1.6 (Euro6), Renault Kadjar 1.5 (Euro6), Suzuki Vitara 1.6 (Euro6) und die bekannten VW Modelle von den Messergebnissen her überführt, eine Abschalteinrichtung (defeat device) installiert zu haben.

Im Rahmen der Typenzulassung gibt es ein klares Regel-Ausnahme-Verhältnis. Grundsätzlich ist jede Abschalteinrichtung in Europa und den USA untersagt.

"Eine Abschalteinrichtung ist ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UPM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird".

Wurde im Typengenehmigungsverfahren von den Herstellern die Abschalteinrichtung nicht offengelegt und der Behörde gegenüber bewiesen, dass eine der wenigen zulässigen Ausnahmen greift, ist von einer vorsätzlichen Täuschung des Herstellers auszugehen. Der Hersteller handelt dann in Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften und legt die von ihm eingesetzte Abschalteinrichtung bewusst nicht offen. Eine nachträgliche Privilegierung eines Betruges durch den Verkehrsminister kann und darf es nicht geben. Ebenso wenig darf es nun den in Betrugsabsicht handelnden Unternehmen gestattet sein, in dem Bericht der Untersuchungskommission ungeprüfte und ungefilterte Informationen mit Hilfe des Bundesverkehrsministeriums verbreiten zu dürfen, um den Anschein zu erwecken, dass die Manipulation keine erheblichen Auswirkungen habe und man an einer Lösung arbeite. Der Verkehrsminister macht sich damit zum Sprachrohr der Automobilindustrie.

Der Verkehrsminister ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden. Im VW Abgasskandal wies er bereits das Kraftfahrtbundesamt ohne Ermächtigungsgrundlage an, dass den örtlichen Straßenverkehrsbehörden aufgegeben werden möge, für die betroffenen VW-PKW keine Stilllegungsverfügungen zu erlassen. Der Verkehrsminister stellt sich damit über das Gesetz. Nun wird von ihm kolportiert, es gäbe im Gesetz Regelungslücken, die von den Autobauern genutzt worden seien. Er verfolgt dabei das Ziel, der Automobilindustrie dazu zu verhelfen, die kriminellen Handlungen der Hersteller als rechtmäßig oder als unvermeidbaren fahrlässigen Rechtsirrtum erscheinen zu lassen.

Diesem Ansinnen ist eine klare Absage zu erteilen. Der Hersteller hat die eng gesetzten Ausnahmen zur Überzeugung der Genehmigungsbehörde vor Erlass der Typengenehmigung darzulegen und zu beweisen. Der Hersteller muss die Notwendigkeit zum Schutz des Motors vor Beschädigungen auch z.B. bei Verwendung eines sogenannten Thermofensters nachweisen. Es geht dabei darum, zu beweisen, dass es nachweislich keine andere technische Möglichkeit gibt, den Motor zu schützen. Die Ausnahmen sind restriktiv zu handhaben, da sie geeignet sind, der Umwelt und den Mitmenschen durch erhöhte Stickoxidwerte im Realbetrieb Schaden zuzufügen. Andere, meist teurere, technische Lösungen gibt es nach der Meinung von Experten in jedem einzelnen Fall, weshalb letztlich jede Abschalteinrichtung rechtswidrig bleibt.

Pressekontakt:

Prof. Dr. Marco Rogert
Rogert & Ulbrich
Rechtsanwälte in Partnerschaft
Tonhallenstr. 14-15
40211 Düsseldorf

Tel.: 0211-310638-0
Fax: 0211-310638-10
email: rogert@ru-law.de

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