Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte
Ohrfeige für VW - OLG Köln beabsichtigt Berufung ohne mündliche Verhandlung abzuweisen
Köln (ots)
In dem von der Kölner Kanzlei Rogert & Ulbrich geführten Prozess deutet sich ein erneuter Kantersieg an. Der erkennende 27. Senat beabsichtigt das Verfahren ohne eine mündliche Verhandlung durch Urteil zu beenden, da die vom VW-Konzern vorgetragenen Argumente offensichtlich zu keinem anderen Ergebnis führen konnten, als die in der ersten Instanz festgestellten vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der betroffenen Dieselfahrer durch den Wolfsburger Weltkonzern zu bestätigen (Beschluss vom 01.07.2019, Az. 27 U 7/19).
Es geht hier um einen im Jahr 2013 für knapp 20.000 EUR gebraucht gekauften Audi A4 Avant.
Daran dass es sich bei der verwendeten Software um eine illegale Abschalteinrichtung handelt, ließ der Senat keinen Zweifel. Bevor ein Kraftfahrzeughersteller berechtigt sei, ein Fahrzeug für die Nutzung im Straßenverkehr auf den Markt zu bringen, habe er die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren erfolgreich zu durchlaufen. Der Kunde ginge aufgrund des Inverkehrbringens des Fahrzeugs davon aus, dass dieses die technischen und die rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt und dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt habe.
Dieses Vorgehen bewertet der Senat als klar sittenwidrig. Sittenwidrig handele nämlich derjenige, der eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an einen ahnungslosen Dritten, der in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähme, veräußert werden wird. Der Kunde könnten gesetzeskonformes Verhalten des Herstellers erwarten.
Aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt, den beteiligten Stellen und den potentiellen Kunden gegenüber ergebe sich schließlich mit hinreichender Sicherheit, dass die beteiligten Mitarbeiter bei Volkswagen auch in der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der so ausgestatteten Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, nicht ohne weiteres erwerben würden. Einziger Zweck des Vorgehens war nach Überzeugung des Senats die Gewinnmaximierung. Andere Gründe als eine Kostensenkung und eine damit verbundene Gewinnmaximierung seien nicht denkbar. Es erscheine lebensfremd, dass man bei VW eine Software auf Motoren installiere, verbunden mit dem Risiko, die Zulassung der mit diesen Motoren versehenen Fahrzeuge nicht zu erhalten und sich strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen, ohne dass man sich hiervon einen wirtschaftlichen Nutzen verspreche.
Im Hinblick auf das hierfür eingesetzte Mittel, nämlich die Täuschung einer öffentlichen Stelle und der potentiellen Kunden in einer immensen Zahl von Fällen, sei das Verhalten der Verantwortlichen Akteure bei Volkswagen als besonders verwerflich anzusehen. Dass es sich hier um ein gebraucht gekauftes Fahrzeug handelte, änderte am Schadensersatzanspruch nach Ansicht des Gerichts nichts. Auch an der Kenntnis des damaligen Vorstandes hatte das Gericht keinen Zweifel. Hinzu komme, dass der umfangreiche Vortrag des Klägers eine sogenannte sekundäre Darlegungslast beim beklagten Konzern ausgelöst habe, wonach dieser hätte Farbe bekennen müssen, dies jedoch nicht tat.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Rogert, Partner der Sozietät Rogert & Ulbrich und Koryphäe zu dem Thema, teilt hierzu mit: "Dem Beschluss ist wiederum zu entnehmen, dass es auf den spezifischen Vortrag der Klägeranwälte ankommt, der zum Erfolg führt. Betroffene sollten sich daher unbedingt an die hochspezialisierten Kanzleien in ihrer Umgebung wenden. Die Behauptung des VW-Konzerns, dass die Berufungsgerichte auf ihrer Seite seien, wird erneut in das Reich der Märchen verwiesen."
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