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Zum Start des neuen Bürgergelds: Befreiungen von der Rundfunkbeitragspflicht behalten ihre Gültigkeit
Köln (ots)
- Menschen, die ab dem 01.01.2023 das neue Bürgergeld erhalten, können sich wie Empfänger des bisherigen Arbeitslosengeld II (ALG II) auf Antrag weiterhin von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Wohnung befreien lassen. Gleiches gilt für Menschen, die bisher Sozialgeld nach dem SGB II bezogen haben.
- Bestehende Befreiungen, die aufgrund von ALG-II-Bezug gewährt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Neue Anträge müssen erst gestellt werden, wenn die bestehende Befreiung ausläuft und ein neuer Bewilligungsbescheid für das Bürgergeld erteilt wird.
- Alle Informationen zu den Möglichkeiten der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht hat der Beitragsservice unter rundfunkbeitrag.de gebündelt; darunter eine Übersicht aller Befreiungsvoraussetzungen sowie das nötige Antragsformular.
Am 01.01.2023 startet das neue Bürgergeld. Damit regelt die Bundesregierung die soziale Grundsicherung für Arbeitssuchende neu. Das Arbeitslosengeld II, welches bislang ein wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht war, wird durch das Bürgergeld abgelöst. Gleiches gilt für das Sozialgeld nach dem SGB II. Bezogen auf die Befreiungsregelungen zum Rundfunkbeitrag ändert sich aber praktisch nichts: Alle Bezieher/-innen des neuen Bürgergelds können wie zuvor beim Bezug von ALG II und Sozialgeld von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden.
Leistungsbezieher/-innen, die aufgrund von ALG II oder Sozialgeld von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind, brauchen sich um nichts zu kümmern - die Umstellung erfolgt vollautomatisch. Die bestehende Befreiung behält ihre Gültigkeit. Ein Neuantrag muss erst gestellt werden, wenn die gewährte Befreiung ausläuft und ein neuer Bewilligungsbescheid für das Bürgergeld erteilt wird. Es ist nicht nötig, dem Beitragsservice Änderungsbescheide zuzusenden, mit denen die leistungsgewährenden Behörden Leistungsbezieher/-innen über den Wechsel zum Bürgergeld informieren.
Übrigens: Neben Empfängerinnen und Empfängern von Bürgergeld können sich auch zahlreiche weitere Personen von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen, sofern sie bestimmte Sozialleistungen beziehen. Dazu zählen etwa Bezieher/-innen von Grundsicherung im Alter, von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie von BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe. Der Bezug von Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder Übergangsgeld berechtigt hingegen nicht zur Befreiung.
Wichtig: Ein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sollte immer erst dann beim Beitragsservice gestellt werden, wenn der erforderliche Nachweis vorliegt. Sollte dieser einmal nicht rechtzeitig vorliegen, ist dies kein Problem: Die Befreiung kann grundsätzlich bis zu drei Jahre rückwirkend gewährt werden.
Das notwendige Antragsformular kann unter rundfunkbeitrag.de bequem online ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden. Zusammen mit den erforderlichen amtlichen Nachweisen über den Leistungsbezug muss das unterschriebene Formular dann per Post an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in 50656 Köln gesendet werden.
Alle Informationen zu den Möglichkeiten der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht hat der Beitragsservice auf seiner Internetseite unter rundfunkbeitrag.de gebündelt. Neben einer Übersicht aller Befreiungsvoraussetzungen findet sich dort auch das nötige Antragsformular. Das Angebot ist sowohl in Deutsch als auch in Englisch, Ukrainisch und fünf weiteren Sprachen verfügbar.
Pressekontakt:
Christian Gärtner
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
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E-Mail: presse@rundfunkbeitrag.de
Dennis Sponholz
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