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Not- und Gefahrenfällung von umsturz- oder bruchgefährdeten Bäumen

Not- und Gefahrenfällung von umsturz- oder bruchgefährdeten Bäumen
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Aufgrund ihrer Größe stellen Bäume besondere Anforderungen an ihren Erhalt. Speziell, wenn es um die Abwendung von Gefahren geht. Baumbesitzer stehen in der Verkehrssicherungspflicht: Sie müssen dafür Sorge tragen, dass von ihrem Bestand kein Sicherheitsrisiko ausgeht. Eine Not- und Gefahrenfällung ist dabei eine Maßnahme, die in der Regel als letztes Mittel zum Einsatz kommt. Für eine nicht wiederherstellbare Verkehrssicherheit eines Baumes kann es viele Gründe geben.

Während sich die Ursachen unterscheiden, sind auch die Zeitspannen verschieden, in denen es zu einer beeinträchtigten Stand- und Bruchsicherheit kommen kann. So ist eine sicherheitsbedingte Baumfällung nicht immer im Voraus abwendbar.

Gefahrenbildung innerhalb kürzester Zeit

Es ist bedauerlich, jedoch aus Sicherheitsgründen oftmals notwendig, bestimmte Bäume zu fällen. Diese Bäume nennt man Gefahrenbäume. Sie stellen ein Risiko für Personen und Sachen dar, weshalb sie mit einer Not- und Gefahrenfällung beseitigt werden müssen. Aus einem Baum, der jahrelang sicher war, kann von heute auf morgen ein Gefahrenbaum werden. Hintergrund sind plötzlich auftretende Schäden. Die häufigste Ursache sind Extremwettereignisse wie Stürme, welche die Baumstatik massiv in Mitleidenschaft ziehen. Verkehrsunfälle – beispielsweise, wenn ein LKW gegen einen Baum fährt – können die Stand- und Bruchsicherheit ebenso irreparabel mindern.

Auch Arbeiten im Baumumfeld, bei denen nicht zureichend auf den Baumschutz geachtet wird, können die Wurzeln und den Stamm stark beschädigen. Dies kann wiederum zu einer Not- und Gefahrenfällung führen, die im Vorfeld vermeidbar gewesen wäre.

Sukzessive Minderung der Stand- und Bruchsicherheit

Während sich die Einzelbestimmungen je nach Region unterscheiden, enthält eine Baumschutzverordnung in der Regel einen Paragraphen zur Erhaltungspflicht und dem Vermeidungsgebot. Durch die Baumschutzverordnung werden Baumeigentümer in die Pflicht gestellt, mit einer schonenden Baumpflege für den bestmöglichen Erhalt ihres Bestandes zu sorgen.

Denn je vitaler ein Baum ist, desto besser kann er sich gegen Schädlinge und Krankheiten wehren. Im Umkehrschluss bleibt er der örtlichen Natur genauso wie dem Stadtbild länger erhalten. Neben einer sicheren Entwicklung wird mit der regelmäßigen Baumpflege der sukzessiven Minderung der Stand- und Bruchsicherheit vorgebeugt. Sie wird jedoch nicht vollends verhindert. So fürsorglich und fachgerecht ein Baum gepflegt wird, verliert er mit der Zeit an Vitalität. Auch ohne externe Einflüsse führt der natürliche Lebenszyklus letztlich irgendwann dazu, dass das Gehölz abstirbt. Die Folge sind morsche und vertrocknete Baumteile, die zu einer Gefahrenquelle werden. Den Besitzern bleibt dann oft nichts anderes, als den Baum fällen zu lassen (https://www.baumpflege-und-garten.de/baumfaellung/not-und-gefahrenfaellung/). Um alle notwendigen Schritte für eine Not- und Gefahrenfällung einzuleiten, müssen auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen beachtet werden.

Gesetzliche Rahmenbedingungen bei einer Not- und Gefahrenfällung

Durch Gesetze wie die örtliche Baumschutzverordnung werden bestimmte Bäume vor radikalen Maßnahmen wie der Baumfällung geschützt. Auf bundesweiter Ebene sieht das Bundesnaturschutzgesetz zudem ein Fällverbot vor, welches in der Schonzeit vom Frühling bis zum späten Sommer gilt.

  • Schonzeit: 01. März bis zum 30. September eines jeden Jahres
  • Fällzeit: 01. Oktober bis Ende Februar eines jeden Jahres

Es liegt im öffentlichen Interesse, die Verkehrssicherheit zu jeder Zeit zu gewährleisten. Daher ist für Baumbesitzer wichtig zu wissen: bei der Not- und Gefahrenfällung gelten Ausnahmen innerhalb der Schonzeit. Kann die Stand- und Bruchsicherheit nicht auf anderem Wege wiederhergestellt werden, ist mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung die Baumfällung auch im Frühjahr und Sommer möglich. Da der betroffene Baum zunächst untersucht werden muss und die Gefahr besteht, sich bei den Fällarbeiten zu verletzen, sollte ein qualifizierter Fachbetrieb beauftragt werden. Sind lediglich einzelne Baumteile bruchgefährdet, kann die Not- und Gefahrenfällung unter Umständen abgewendet werden. Durch Maßnahmen wie den Einbau einer Kronensicherung oder einem Kronensicherungsschnitt können Bäume wieder verkehrssicher gemacht werden.

Ob und inwiefern der Erhalt möglich ist, sollte im Rahmen eines individuellen Baumgutachtens festgestellt werden. Dieses dient auch dazu, die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Baumbesitzer zu beweisen, sofern die ermittelten Maßnahmen getroffen werden.

Baumpflege und Garten
Inhaber: Pawel Kowalczyk
Münsingerstr. 4
13597 Berlin

Telefon: 030 33604374
E-Mail:  kontakt@baumpflege-und-garten.de
Web: https://www.baumpflege-und-garten.de
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