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BTHG Reformstufe 3: Änderungen in der Persönlichen Assistenz ab 2020

Das am 23. Dezember 2016 erlassene Bundesteilhabegesetz verfolgt die übergeordneten Ziele, die Teilhabemöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen zu erweitern, ihre Selbstbestimmung zu stärken und damit ihre Lebenssituation zu verbessern. Dazu gehört auch, dass die Eingliederungshilfe zu einem moderneren Teilhaberecht weiterentwickelt wird. Ein bundesweit geltendes Gesetz, das 2020 in die 3. Reformstufe gehen wird.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Ab dem 01. Januar 2020 kommt es zu einem umfassenden Systemwechsel bei der Berechnung des Eigenbetrags - damit werden neue Regelungen zur Einkommens- und Vermögensanrechnung in der Eingliederungshilfe im SGB IX gelten. Während der Vermögensfreibetrag auf ca. 55.000,- Euro ansteigt, werden künftig weder Partnervermögen noch Partnereinkommen angerechnet. Auf diesem Wege sollen LeistungsbezieherInnen noch mehr von ihren eigenen Einkünften behalten können.

Mit der Einführung vom Teil 2 (EGHneu) des SGB IX werden die existenzsichernden Leistungen von den Leistungen der Eingliederungshilfe getrennt. Bei der neu geregelten Eingliederungshilfe wird der Fokus einzig auf Fachleistungen liegen, während existenzsichernde Leistungen durch die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) oder durch die Sozialhilfe (SGB XII) geregelt werden. Nicht zuletzt werden Assistenzleistungen eindeutig zu den möglichen Leistungen der Eingliederungshilfe zugeordnet.

Änderung der Zuständigkeit bei der Persönlichen Assistenz in Berlin

Im Hinblick auf die Zuständigkeit der Träger bringt das neue Jahr für BerlinerInnen, die Leistungen der Persönlichen Assistenz im Rahmen der Hilfe zur Pflege durch Pflegedienste oder das Arbeitgebermodell erhalten, weitere Änderungen mit sich. Als Träger der Eingliederungs- und Sozialhilfe ordnet das Land Berlin die Leistungen der Persönlichen Assistenz nicht mehr der Hilfe zur Pflege zu, sondern zusätzlich zu Pflegeleistungen nach SGB XI der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. So wird die Persönliche Assistenz zu einer Komplexleistung aus Eingliederungshilfe und Pflegeleistungen. Ein weiteres Novum ist, dass Assistenzleistungen ab 2020 auch an anderen Orten - beispielsweise während eines Krankenhausaufenthalts - erbracht werden können.

Bislang waren die Bezirksämter für die Gewährung und Weiterbewilligung von Assistenzleistungen zuständig. Diese Zuständigkeit geht ab dem 01. Januar 2020 auf das Landesamt für Gesundheit und Soziales über - genauer auf die Fachgruppe "Persönliche Assistenz". Ziel ist die Gewährleistung eines einheitlichen Systems sowie die Zusammenführung der entsprechenden Kompetenzen. In diesem Zusammenhang steht LeistungsnehmerInnen künftig eine Ansprechperson im LAGeSo zur Verfügung. Berliner Pflegedienste, die Leistungen in der Persönlichen Assistenz erbringen, müssen überdies einen neuen Vertrag mit dem Träger der Eingliederungshilfe abschließen.

LeistungsnehmerInnen erhalten weiterhin die ihnen zustehenden Zahlungen - die Umstellung erfolgt automatisch. Während sich an der Bedarfsermittlung grundsätzlich nichts ändern wird, wird die Einführung des neuen Teilhabeinstruments Berlin (TIB) geplant. Hintergrund ist der, dass das modernisierte Bedarfsermittlungsinstrument den Anforderungen des BTHG entsprechen muss. Hierbei stehen die Personenzentrierung sowie die Anwendung des psycho-sozialen Modells der ICF im Vordergrund.

Weitere Informationen zum Thema Persönliche Assistenz unter https://www.futura-berlin.de/persoenliche-assistenz-berlin.html

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