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Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV)

Basistarif-Regelungen rechtswidrig - Rechtsgutachten kritisiert Besetzung der Schiedsstellen

Berlin (ots)

Gemeinsame Presseerklärung von Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV), Bundesärztekammer (BÄK), Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV)

Teile der gesetzlichen Vorgaben zum Basistarif in der privaten Krankenversicherung verstoßen gegen das Rechtsstaatsprinzip. Das ist das Ergebnis eines Rechtsgutachtens, das der renommierte Verwaltungsrechtler Prof. Winfried Kluth von der Universität Halle-Wittenberg im Auftrag von Kassenärztlicher Bundesvereinigung, Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung, Bundesärztekammer und Bundeszahnärztekammer erarbeitet hat.

Gegenstand des Gutachtens waren Rechtsfragen zur Besetzung der Schiedsstelle gem. § 75 Abs. 3c SGB V. Deren Zusammensetzung sei als "willkürliche gesetzgeberische Entscheidung zu sehen, die gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt und somit nichtig ist." Ärzte- und Zahnärzteschaft sehen sich damit in ihrer kritischen Haltung zu den Basistarif-Regelungen voll bestätigt.

Die Schiedsstelle kann angerufen werden, wenn eine Ausgestaltung des Basistarifs zwischen Privaten Krankenversicherern und den Organisationen der Leistungserbringer auf dem Verhandlungswege nicht gelingt. Ihre Besetzung sieht neben Vertretern der Verhandlungsparteien und neutralen Schiedspersonen auch je einen stimmberechtigten Vertreter des Bundesgesundheitsministeriums und des Bundesministeriums der Finanzen vor. Durch die Hinzufügung dieser beiden Vertreter werde, so das Fazit des Gutachtens, "eine für Schiedsstellen atypische Organisationsstruktur geschaffen, die die demokratische Legitimation und die Funktionsgerechtigkeit der Schiedsstelle in Frage stellt bzw. aufhebt."

Ansprechpartner für die Presse:

Dr. Roland Stahl (KBV), Tel.: 030 - 40 05 22 01
Alexander Dückers (BÄK) Tel.: 030 - 40 04 56 70 0
Jette Krämer (BZÄK) Tel.: 0171 - 41 68 29 3
Dr. Reiner Kern (KZBV) Tel.: 030 - 28 01 79 27 / 0173 - 26 03 16 7

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