Corona-Demonstration - Berliner Verquerdenker
Straubing (ots)
Bei ihrer Einlassung auf den Eilantrag ist das Berliner Verwaltungsgericht in die Zwickmühle zweier Grundrechte geraten. Es handelt sich einmal um den Artikel 8 des Grundgesetzes, der den Bürgern die friedliche Versammlung unter freiem Himmel gewährleistet. Wobei freilich im zweiten Satz steht, dass dieses Recht eingeschränkt werden darf. Demgegenüber steht nun der Artikel 2, der das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit garantiert. Und genau hier liegt des Pudels Kern. In Zeiten einer Pandemie, in der alles daran zu setzen ist, die Infektionszahlen so niedrig wie möglich zu halten, um eben Leben und Gesundheit einer möglichst großen Zahl von Menschen zu schützen, dürfte die Entscheidung eigentlich nicht allzu schwer fallen. Denn man müsste schon seltsam gestrickt sein, wenn man das Demonstrationsrecht über den Schutz des Lebens stellte.
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