OLG Düsseldorf - artec gegen Arcor und Alcatel: Landgericht hat Patentverletzung unter Berücksichtigung des Gutachtens erneut zu prüfen
Diepholz (ots)
Wie am 22.01.2009 berichtet, wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf das Landgericht (LG) mit Beschluss vom 14.01.2009 an, die Bewertung der Verletzungsfrage und die Herausgabe des Besichtigungsgutachtens unter Beachtung der Rechtsausführungen des OLG erneut zu prüfen (Az.: I-2 W 56/08). Nunmehr wurden auch die näheren Umstände dieses Beschlusses bekannt.
Im Rahmen des Besichtigungsverfahrens der artec technologies AG gegen Arcor hatte der neutrale und vom Gericht bestellte Sachverständige erstinstanzlich die Erfüllung der Patentmerkmale bejaht. Das LG versagte indes artec technologies die Herausgabe des Gutachtens entgegen den Feststellungen des Sachverständigen mit dem Verweis auf Geheimhaltungsinteressen.
Nachdem sich Arcor und Alcatel zwischenzeitlich nicht nur gegen die Herausgabe des Gutachtens, sondern auch gegen die Mitteilung des vorgenannten Beschlusses vom 14.01.2009 selbst an artec technologies wendeten, entschied nun der Patentsenat des OLG am 10.02.2009 ergänzend, dass artec technologies auch der Beschluss über die Gründe der Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung zugänglich zu machen ist.
In diesem Erstbeschluss vom 14.01.2009 führte nämlich das OLG Düsseldorf aus, dass das LG entweder den Gutachter ergänzend hätte befragen müssen oder die Erwägungen seiner gegenüber dem Gutachter überlegenen technischen Sachkunde hätte darlegen müssen.
Hierzu hatte das OLG indes festgestellt, dass das Streitpatent einen technischen Bereich betrifft, der den nicht einschlägig vorgebildeten Mitgliedern der Patentkammer ersichtlich nicht geläufig war. Demgemäß rügte das OLG, dass das LG die Feststellung des Sachverständigen unzureichend ausgewertet habe, so dass das LG nun noch einmal zu prüfen hat, auf welcher Basis es eine Patentverletzung trotz der Bejahung sämtlicher Patentansprüche durch den Gutachter verneinen möchte bzw. über die Herausgabe des Gutachtens zugunsten von artec technologies entscheiden.
Hintergrund zum Patent der artec:
Besonderes Merkmal des patentierten Verfahrens für zeitversetztes Fernsehen ist die Möglichkeit, die auf einem zentralen Server fortlaufend mitgeschnittenen Inhalte schon während der Aufzeichnung per Video-Stream abrufen zu können.
Rechtsanwälte artec technologies sind RAUSCHHOFER RECHTSANWÄLTE (Dr. Hajo Rauschhofer) unter Mitwirkung WSL PATENTANWÄLTE (Dr. Winfried Lieke), alle Wiesbaden.
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