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Deutschlands erste Musterfeststellungsklage wird in Stuttgart verhandelt

Berlin (ots)

Premiere: Die erste "Einer-für-Alle-Klage" wird Ende dieser Woche in Stuttgart verhandelt. Mit der Musterfeststellungsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. gegen die Mercedes-Benz-Bank betreten alle Beteiligten am Freitag, den 25. Januar 2019 am Oberlandesgericht Stuttgart juristisches Neuland.

"Dieses Verfahren wird Vorbild für alle weiteren Musterfeststellungsklagen sein", sagt Dr. Timo Gansel, Rechtsanwalt der Schutzgemeinschaft und Autor des Buches "Erste Hilfe zur Musterfeststellungsklage". "Bei dem ersten Verhandlungstermin kann alles passieren - es ist für Klägerin, Beklagte und das Gericht eine komplett neue Art der Klage in Deutschland. Da die Bundesregierung an die kollektive Klagemöglichkeit zur Stärkung des Verbraucherschutzes hohe Erwartungen geknüpft hat, werden die Mütter und Väter des Gesetzes das Verfahren genau beobachten. Denn schon in diesem ersten Prozess dürfte sich zeigen, ob das Gesetz geeignet ist, die Erwartungen im Interesse der Verbraucher zu erfüllen."

Hintergrund der Klage gegen die Mercedes-Benz-Bank

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden klagt, weil sie der Auffassung ist, dass die Mercedes-Benz-Bank bei Kreditverträgen zur Autofinanzierung eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsinformation verwendet. Dem Verbraucher ist es daher unmöglich zu erkennen, wann seine 14-tägige Widerrufsfrist beginnt.

Ein Beispiel: "Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angaben zur Vertragslaufzeit) erhalten hat."

Liest der Verbraucher unter § 492 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nach, so findet er weitere Verweise - nämlich auf die Paragrafen 6 und 13 des Artikel 247 des Einführungsgesetzbuches zum BGB und auf den Paragrafen § 494 und die Absätze 2, Satz 2 bis Absatz 6. Doch welchem weiterführenden Paragrafen muss der Verbraucher folgen, um schlussendlich zum Beginn seiner 14-tägigen Widerrufsfrist zu gelangen?

Diese Verschachtelung und Weiterführung (Kaskadenverweis) führt nach Ansicht der Schutzgemeinschaft für Bankkunden letztendlich dazu, dass der Verbraucher keine Chance hat, sein Widerrufsrecht auszuüben. Dem Verbraucher wird also ein Recht vorenthalten - das des Widerrufs. Stellt das Oberlandesgericht fest, dass diese Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß ist, führt es dazu, dass die Frist zum Widerruf nie begonnen hat. Ziel der Klage gegen die Mercedes-Benz-Bank AG ist es, feststellen zu lassen, dass vom 13. Juni 2014 an geschlossene Verbraucherkreditverträge "ewig" widerruflich sind. Dabei ist es egal, ob es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagen handelt, ob es ein "Diesel" oder ein "Benziner" ist und wie viele Kilometer das Auto gefahren wurde.

Ein gesondertes Feststellungziel der Klage ist, dass der Halter im Falle einer fehlerhaften Widerrufsinformation keinen Ersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs leisten muss. Insbesondere für Dieselfahrer wäre das eine gute Möglichkeit, sich von ihren abgasmanipulierten Fahrzeugen weitgehend ohne Verlust zu trennen. Der Fahrzeughalter kann das Auto zurückgeben, bekommt seine Anzahlung und alle bisher gezahlten Raten mit Ausnahme der vereinbarten Zinsen wieder. Vom Vorteil und den Chancen dieser Klage überzeugt, haben sich bislang rund 600 Kreditnehmer der Mercedes-Benz-Bank für die Musterfeststellungsklage beim Bundesamt für Justiz (BfJ) registriert.

Bei der Verhandlung am Freitag werden die Anwälte der Schutzgemeinschaft für Bankkunden anwesend sein: Dr. Wolfgang Benedikt-Jansen, Dr. Timo Gansel, André Felgentreu und Marko Huth, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht Gerne beantworten wir Ihre Fragen auch vor dem ersten Verhandlungstermin.

Pressekontakt:

Gansel Rechtsanwälte, Wallstraße 59, 10179 Berlin
Kontakt: Kira Melzer, presse@gansel-rechtsanwaelte.de
Tel: 030-226674-177

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