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Resettlement-Flüchtlinge kommen rechtskonform nach Schleswig-Holstein

Berlin (ots)

In einem Artikel auf "journalistenwatch.com" wird suggeriert, die Aufnahme von geplant 500 sogenannten Resettlement-Flüchtlingen in Schleswig-Holstein widerspreche geltendem Recht. "En bloc" würden Menschen nach Deutschland gebracht, heißt es dort, und dabei würden die Dublin-Bestimmungen "ganz offen unterlaufen". Ihre Schutzbedürftigkeit sei zuvor "letztlich auch nur anhand eigener Erlebnisschilderungen ermittelt" worden. "Im Selektieren waren die Deutschen immer noch Spitze: Diesmal nicht an der Rampe, sondern in ägyptischen Aufnahmelagern", schreibt "journalistenwatch.com" weiter (http://dpaq.de/QRSw7).

BEWERTUNG: Für das Resettlement gibt es eine gesetzliche Grundlage. Die Schutzbedürftigkeit wird einzeln und nicht nur anhand von Erlebnisschilderungen überprüft. Die Dublin-Bestimmungen greifen bei dem Resettlement nicht.

FAKTEN: Das sogenannte Resettlement ist ein Programm für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge. Oft können sie nicht unter menschenwürdigen Bedingungen dort bleiben, wohin sie sich zunächst geflüchtet haben. Aus ihrem aktuellen Aufnahmestaat - etwa dem Libanon oder Ägypten - sollen sie deshalb in sicherere Länder gebracht werden (http://dpaq.de/kDVCf).

Nach einem Bericht des NDR werden künftig im Rahmen des Resettlement-Programms 500 solcher Flüchtlinge nach Schleswig-Holstein gebracht. (http://dpaq.de/A5QHw) Die rechtliche Grundlage des Resettlements in Deutschland ist § 23 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (http://dpaq.de/v6BKF).

Nach dem Dublin-Verfahren sollen Asylbewerber dort registriert werden, wo sie die Europäische Union zuerst betreten. Dieses Land ist auch für den Asylantrag zuständig. Wird der Betreffende in einem anderen EU-Staat aufgegriffen, könnte er im Prinzip in das Einreiseland zurückgeschickt werden. Die Resettlement-Flüchtlinge aus Kairo werden mit dem Flugzeug nach Deutschland gebracht. Das Programm steht also nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und "unterläuft" sie auch nicht (http://dpaq.de/oB8l2).

Dass die besondere Schutzbedürftigkeit dieser Menschen "letztlich auch nur anhand eigener Erlebnisschilderungen ermittelt werden" könne, wie es auf "journalistenwatch.com" heißt, ist falsch. Um für das Resettlement-Programm ausgewählt werden zu können, werden die Menschen von mehreren Institutionen im sogenannten Erstaufnahmeland überprüft, darunter vom UN-Flüchtlingshilfswerk UNHCR und von deutschen Beamten.

Mitarbeiter deutscher Behörden wie etwa dem Bundesinnenministerium befragen dort die Betroffenen und nehmen eine Sicherheitsüberprüfung vor. Kriterien für eine besondere Schutzbedürftigkeit können unter anderem ein besonderer medizinischer Behandlungsbedarf oder die Erfahrung von Gewalt und Folter sein (http://dpaq.de/vXYba).

Dass eine "Einzelfallprüfung durch Gerichte über Asylanspruch unterbleibt", ist zudem eine irreführende Aussage. Denn eine Einzelfallprüfung durch Gerichte bei jedem Asylverfahren gibt es standardmäßig in Deutschland nicht, es handelt sich um einen Verwaltungsakt. Die verantwortliche Behörde für die Prüfung im Asylverfahren ist das Bamf (http://dpaq.de/j6OYE).

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Links:

Beitrag bei "journalistenwatch.com": https://www.journalistenwatch.com/2019/12/02/neusiedler-un-segen/ (archiviert: https://perma.cc/4ZSQ-VL4B)

UNHCR zu Resettlement: https://www.unhcr.org/dach/de/was-wir-tun/resettlement-und-humanitaere-aufnahme

Artikel 23 des Aufenthaltsgesetzes mit Regelung zu Kontingentflüchtlingen: http://dpaq.de/v6BKF

Bericht des NDR: https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/SH-nimmt-freiwillig-500-Fluechtlinge-aus-Kairo-auf,fluechtlinge6924.html (archiviert: http://dpaq.de/A5QHw)

Anordnung des Bundesinnenministeriums zum Resettlement: http://dpaq.de/npszc (archiviert: http://dpaq.de/pNDpP)

Informationen des Bamf zum Asylverfahren: https://www.bamf.de/DE/Behoerde/Aufgaben/Asylverfahren/asylverfahren-node.html (archiviert: http://dpaq.de/3WFi1)

Informationsbroschüre des Bamf zum Asylverfahren: http://dpaq.de/j6OYE

Bundesregierung zum Dublin-Verfahren: https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/was-ist-das-dublin-verfahren--512046 (archiviert: http://dpaq.de/oB8l2)

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Kontakt zum dpa-Faktencheckteam: faktencheck@dpa.com

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