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DSA - Europäischen Union verbessert Verbraucherschutz bei Online-Diensten

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Ab Samstag den 17. Februar müssen nun große und kleine Betreiber von Online-Plattformen, Suchmaschinen und Online-Diensten in der EU ihr Angebot an das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, kurz: DSA) angepasst haben. Online-Dienste ermöglichen einfachen grenzübergreifenden Handel und bieten Verbraucherinnen und Verbrauchern eine große Auswahl an Angeboten und Preisen. Trotzdem erhält das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) täglich Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Probleme mit diesen Diensten haben.

Der DSA macht Vorgaben für Online-Vermittler, Online-Plattformen, Webseiten und Suchmaschinen. Dazu zählen u.a. soziale Netzwerke, App-Stores, Online-Marktplätze, Buchungsplattformen, Vergleichsportale und Streaming-Dienste für Musik, Film und TV.

Madeline Schillinger, Juristin beim EVZ Deutschland, verantwortlich für die Kontaktstelle für Dienstleistungen Portal 21, kennt das Problem mangelnder Transparenz:

Regelmäßig sehen wir über Online-Vermittlungsplattformen geschlossene Verträge, bei denen Verbraucherinnen gar nicht wissen, wer eigentlich ihr Vertragspartner ist. Im Fall von Streitigkeiten kann das natürlich zu erheblichen Problemen führen. Wer muss mir helfen? An wen kann ich mich wenden? Wir begrüßen die neuen Maßnahmen zu Erhöhung der Transparenz. Die Praxis wird zeigen, ob es weiteren Stellschrauben bedarf.

Das ändert der DSA für Verbraucherinnen und Verbraucher

Mit dem Gesetz über digitale Dienste will die EU für mehr Transparenz und Sicherheit für Nutzerinnen und Nutzer der digitalen Dienste bewirken. Durch die neue Verordnung soll sich Folgendes verbessern:

Schutz vor gefährlichen oder illegalen Waren und Inhalten

Verbraucher müssen Verkäufer auf Online-Marktplätzen namentlich erkennen können und über Kontaktdaten informiert werden. Stellen Online-Marktplätze den Verkauf gefährlicher oder illegaler Produkte fest, müssen sie die Käufer kontaktieren und über die Identität des Verkäufers informieren.

Bessere Moderation

Nutzer müssen illegale, hetzerische oder gefährliche Beiträge oder Angebote den Betreibern von Online-Plattformen, Netzwerken oder Webseiten sehr einfach melden können. Werden Beiträge gelöscht, haben Nutzer das Recht auf eine Erläuterung. Online-Plattformen müssen diese Begründungen an die DSA-Transparenzdatenbank übermitteln.

Jugendschutz: hoher Datenschutz wird Pflicht

Minderjährige sollen in ihrer Privatsphäre besonders geschützt werden. Online-Plattformen können Altersüberprüfungen einführen und müssen standardmäßige Voreinstellungen in den Nutzer-Konten Minderjähriger so einstellen, dass ihre persönlichen Daten und ihre Sicherheit an erster Stelle stehen. Das bedeutet z.B., dass Veröffentlichungen nur einem vom Nutzer eingeladenen Publikum angezeigt werden.

Werbung: neue Kennzeichnungspflichten und Verbote

Werbung muss immer als solche gekennzeichnet sein. Verbraucher müssen darüber informiert werden, wer Werbeanzeigen geschaltet hat und wieso sie welche Werbung sehen. Bestimmte persönliche Merkmale, wie z.B. die Religion, dürfen bei der Auswahl der angezeigten Werbung keine Rolle spielen. Verboten sind speziell an Kinder gerichtete Werbung und sogenannte Dark Patterns, also gestalterische Mittel, mit denen Anbieter Nutzerentscheidungen manipulieren möchten.

Gewerbliche Nutzer von Online-Plattformen kennzeichnen die Werbung in ihren Beiträgen bisher selten wie vorgeschrieben. Eine erste Überprüfung der Europäischen Kommission ergab, dass 80% der kontrollierten Influencerinnen und Influencer ihre Follower nicht ausreichend über den Werbecharakter ihrer Inhalte informierten.

Für besonders große Online-Dienste (z.B. von Amazon, Booking.com, Google oder Wikipedia), gibt es weitere Auflagen. Sie müssen Verbraucherinnen und Verbrauchern u.a. eine Zusammenfassung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der entsprechenden EU-Sprache zur Verfügung stellen. Außerdem muss es möglich sein, zwischen personalisierter und nicht personalisierter Werbung zu wählen. Eine Übersicht dieser besonders großen Online-Plattformen bzw. Suchmaschinen können Nutzerinnen und Nutzer online bei der Europäischen Kommission einsehen.

Extra-Gesetz für besonders große Unternehmen auf dem digitalen Markt

Ausgehend von der Feststellung, dass einige wenige private Unternehmen den digitalen Markt beherrschen und somit die geltenden Regeln diktieren können, hat die EU zwei Gesetze auf den Weg gebracht: den DSA und den DMA. Unternehmen mit einer für den europäischen Binnenmarkt relevanten Größe, die über ihre Dienste die Abwicklung von Geschäften zwischen anderen gewerblichen Anbietern und Verbrauchern ermöglichen, sollen diese Position nicht mehr so einfach zu ihren Gunsten nutzen dürfen.

Für diese sogenannten Torwächter (Gatekeeper) gilt zusätzlich zum Gesetz über digitale Dienste auch das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, kurz: DMA). Bisher zählt die Europäische Kommission 19 Unternehmen zu dieser Gruppe, die regelmäßig aktualisiert wird.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher sind insbesondere folgende Punkte aus dem DMA interessant:

  • Der Algorithmus eines Online-Marktplatzes (z.B. Amazon) darf eigene Produkte oder Dienstleistungen nicht bevorzugt anzeigen.
  • Kurznachrichten-Dienste (z.B. von Meta, dem der Facebook-Messenger und WhatsApp gehören) sollen auch Mitteilungen anderer Anbieter empfangen können.
  • Auf einem neuen Gerät vorinstallierte Software oder Apps müssen vom Nutzer entfernt werden können.
  • Das Nutzerverhalten außerhalb eines Plattformdienstes darf vom Betreiber nur dann zu Werbezwecken nachverfolgt werden, wenn der Verbraucher zugestimmt hat.

Ob die beiden Gesetze von den Online-Plattformen und Suchmaschinen umgesetzt werden, wird von der Europäischen Kommission und nationalen Koordinatoren überwacht. Verstöße können mit empfindlichen Strafen geahndet werden.

Ihre Ansprechpartnerin: Anna Maria Brünke

Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland
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Finanziert durch die Europäische Union. Die geäußerten Ansichten und Meinungen sind jedoch ausschließlich die des Autors / der Autoren und spiegeln nicht unbedingt die der Europäischen Union oder des Europäischen Innovationsrates und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EISMEA) wider. Weder die Europäische Union noch die Bewilligungsbehörde können dafür zur Verantwortung gezogen werden.

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