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VW-Abgasskandal: OLG Hamm bejaht Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auch für Leasingnehmer

Berlin (ots)

Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 10.12.2019 (Az. 13 U 86/18) festgestellt, dass auch einem Leasingnehmer ein Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustehen kann (§ 826 BGB). Dies berichtete das Rechtsportal Juris mit Meldung vom 06.02.2020. Geklagt hatte ein VW-Kunde, der einen Audi Q5 geleast hatte, welcher über einen EA 189 Motor verfügte, der mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgestattet war. Ihm sprach das OLG Hamm eine Entschädigung in Höhe von 17.500 Euro zu. Das OLG Hamm ist auch das für die Musterfeststellungsklagen zuständige Gericht für das Bundesland Nordrhein-Westfalen.

Sieg erst in zweiter Instanz

Die vorherige Instanz, das LG Münster, hatte die Klage als unbegründet abgewiesen, da nicht nachzuweisen sei, dass die Verantwortlichen bei VW die Schädigung eines Leasingnehmers für möglich gehalten und in Kauf genommen hätten, beziehungsweise der Kläger durch den VW-Konzern getäuscht worden sei. Dem folgten die Richter des größten deutschen Oberlandesgerichtes nicht. Das Wolfsburger Unternehmen, beziehungsweise deren Tochter, habe den im Audi Q5 verbauten Dieselmotor vorsätzlich mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgestattet in den Verkehr gebracht. Das Verhalten der Verantwortlichen bei VW sei analog § 31 BGB dem Konzern zuzurechnen. Volkswagen habe in Kauf genommen, dass Leasingverträge mit Kunden abgeschlossen würden, die diese in Kenntnis der Abschalteinrichtung wohl nicht geschlossen hätten, da der Leasingvertrag sodann nicht den berechtigten Erwartungen des Klägers entsprochen hätte.

Sittenwidriges Verhalten der Wolfsburger

Das OLG Hamm sah auch die Sittenwidrigkeit des Handelns Volkswagens als gegeben an, da das Motiv des Inverkehrbringens des manipulierten Motors allein Kostensenkung sowie Gewinnmaximierung gewesen sei. Dadurch habe man sich auch die Betriebszulassung für die betroffenen Fahrzeuge erschleichen wollen. Es sei darüber hinaus davon auszugehen, dass der Vorstand und übrige Verantwortliche des VW-Konzerns umfassende Kenntnis von den Vorgängen gehabt hätten. "Der zugesprochene Schadenersatzanspruch des VW-Kunden wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ist nur fair. Auch ein Autobauer darf nicht von einer vorsätzlich rechtswidrig in den Verkehr gebrachten Sache profitieren", so Johannes von Rüden, Rechtsanwalt und Partner der Verbraucherrechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN.

OLG Hamm rechnet Nutzungen an

Allerdings rechnete das OLG Hamm die gezogenen Nutzungen durch Gebrauch des Fahrzeugs auf den Schadenersatzanspruch des betrogenen VW-Kunden an. Dies erscheint vor dem Hintergrund der vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung geradezu unbillig. So sieht es auch Johannes von Rüden. Die Anwaltskanzlei VON RUEDEN vertritt in ihren bundesweiten Zweigniederlassungen über 5.000 Geschädigte des Dieselabgasskandals. Er hält eine volle Kostenerstattung für angemessen. Zwar seien die vertragsrechtlichen Konstellationen von Kauf- und Leasingverträgen unterschiedlich. Jedoch sei entscheidend, dass Volkswagen dann einen Nutzen aus der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ziehen könnte, was für sich genommen schon sittenwidrig erscheint. Schließlich dürfe man aus einer vorsätzlich rechtswidrig in den Verkehr gebrachten Sache keine Vorteile ziehen, so von Rüden weiter.

Keine Verjährung eingetreten

Zuletzt hatte das OLG OIdenburg geurteilt (Az. 1 U 131/19, U 137/19), dass deliktische Ansprüche gegen Volkswagen nicht verjährt seien, da frühestens 2016 die ersten Aufklärungen des im Jahr 2015 lediglich bekannt gewordenen Abgasskandal erfolgt waren. Auch war es erst 2017 zu diversen Urteilen gegen VW gekommen, die es ermöglichten, von einer gesicherten Rechtslage zu sprechen, wodurch es erst möglich wurde, gegen Volkswagen aufgrund der Manipulationen vorzugehen. VW-Kunden, die ein Dieselfahrzeug erworben haben, das mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgeliefert wurde, sollten jetzt handeln und sich von kompetenten Anwälten beraten lassen. Die auf Verbraucherrechte spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN ist direkt unter 030-200 590 770 oder info@rueden.de erreichbar und bietet eine kostenlose Erstberatung für Betroffene des Dieselskandals.

Pressekontakt:

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Johannes von Rüden
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
030 / 200 590 770
info@rueden.de
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