Bijou Brigitte modische Accessoires AG
Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG-VO) Nr. 2273/2003
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Aktien/Aktienrückkauf
Hamburg (euro adhoc) - Hamburg, 18. März 2008 - Der Vorstand der Bijou Brigitte modische Accessoires AG hat am 18. März 2008 beschlossen, in dem Zeitraum vom 18. März 2008 bis spätestens zum 31. Dezember 2008 Aktien der Bijou Brigitte AG (ISIN DE0005229504, Inhaberaktien) im Gegenwert von bis zu 10.000.000,00 Euro zu den im Folgenden aufgeführten Bedingungen zurückzukaufen. Die Bijou Brigitte modische Accessoires AG macht damit von der durch die ordentliche Hauptversammlung am 18. Juli 2007 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Höhe von bis zu 10 % des im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung eingetragenen Grundkapitals von 8.100.000,00 Mio. Euro Gebrauch. Die zurückerworbenen Aktien können zu allen im Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 18. Juli 2007 vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Sollte die derzeitige Ermächtigung zum Aktienerwerb durch die nächste ordentliche Hauptversammlung am 16. Juli 2008 aufgehoben und durch eine neue ersetzt werden, kann das Aktienrückkaufprogramm auf Basis des neuen Ermächtigungsbeschlusses fortgesetzt werden.
Das Aktienrückkaufprogramm erfolgt im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft durch eine von der Gesellschaft beauftragte Bank, die ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien sowie das jeweilige Erwerbsvolumen unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Der Rückkauf erfolgt über die Börse und wird so günstig wie möglich für die Bijou Brigitte AG durchgeführt. Der Gegenwert für den Erwerb dieser Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Börsenkurs um nicht mehr als 5 % unter- oder überschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der vorstehenden Regelung gilt dabei der Mittelwert der letztbezahlten Kurse im Geregelten Markt für die Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse, Frankfurt am Main, während der letzten fünf Börsentage vor dem Erwerb der Aktien.
Die Bank wird verpflichtet, die Durchführungsbedingungen der Artikel 4 bis 6 der Verordnung (EG-VO) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003, die Vorgaben des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 18. Juli 2007 sowie sämtliche übrigen einschlägigen Bestimmungen zu beachten. Entsprechend Art. 5 Abs. 1 der EG-VO darf die Bank bei der Kaufpreisbestimmung nicht den Kurs des letzten an der betreffenden Börse unabhängig getätigten Abschlusses oder des derzeit höchsten unabhängigen Gebots überschreiten. Maßgeblich ist der höhere Wert. Entsprechend Art. 5 Abs. 2 der EG-VO darf die Bank an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an welcher der Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der letzten zwanzig Börsentage vor dem Zeitpunkt des Erwerbs.
Das Aktienrückkaufprogramm kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und gegebenenfalls wieder aufgenommen werden.
Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 4 Abs. 4 EG-VO entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben. Zudem wird die Bijou Brigitte AG über die Fortschritte des Aktienrückkaufs unter www.bijou-brigitte.com regelmäßig informieren.
Hamburg, 18. März 2008
Bijou Brigitte modische Accessoires AG Der Vorstand
Ende der Mitteilung euro adhoc --------------------------------------------------------------------------------
Rückfragehinweis:
Frau Maike Mennecke
Bijou Brigitte modische Accessoires AG
Tel.: +49(0)40-60609-289
e-mail: ir@bijou-brigitte.com
Branche: Einzelhandel
ISIN: DE0005229504
WKN: 522950
Index: CDAX
Börsen: Börse Berlin / Freiverkehr
Börse Stuttgart / Freiverkehr
Börse Hamburg / Regulierter Markt
Börse Frankfurt / Regulierter Markt/General Standard
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