Steinbock & Partner mbB, Rechtsanwälte
Wie reagieren beim Risiko betriebsbedingter Kündigung? Rechtsanwälte Steinbock & Partner informieren
Die Welle der betriebsbedingten Kündigungen rollt weiter - nicht nur im Raum Würzburg-Schweinfurt-Bamberg sehen viele Arbeitnehmer ihren Job gefährdet. Statt nur abzuwarten, sollten Arbeitnehmer ihre Rechte kennen und sich so früh wie möglich eine anwaltliche Vertretung suchen. Worauf es dabei ankommt, erläutert die Fachanwältin für Arbeitsrecht Elisa Härder von der Kanzlei Steinbock & Partner.
Welche Möglichkeiten hat ein Arbeitnehmer, sich bei einem Unternehmen, bei dem betriebsbedingte Kündigungen drohen, bestmöglich vorzubereiten?
Zum einen hat er natürlich die Möglichkeit, sich bereits auf dem Arbeitsmarkt umzusehen. Wir empfehlen insofern auch, einen Vorgesetztenwechsel oder neue Aufgaben, jegliche Versetzung zu nutzen, um höflich nach einem Zwischenzeugnis zu fragen. Ist erst eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt, wird dieser meistens ein Zeugnis nur noch zum Gegenstand eines Gesamtpaketes machen, welches sich aber um Wochen heraus zögern kann, weil ja auch um andere Punkte gerungen wird, Abfindung, Urlaubsabgeltung, rückständiges laufendes Arbeitsentgelt wie Prämien usw. Das Zeugnis ist eine der größten Gefahren für den Arbeitnehmer.
Sollte er auch eine Rechtschutzversicherung abschließen?
Der Baustein Arbeitsrechtschutz ist einer der wenigen Bausteine, zu dem wir als Rechtsanwälte im Bereich Arbeitsrecht einem Arbeitnehmer uneingeschränkt raten würden. Während wir Versicherungen durchaus manchmal kritisch sehen, da diese im Eintrittsfall versucht, Zahlungen - aus ihrer Sicht ist das Schaden - möglichst zu minimieren, droht dies bei einer Kündigung des Jobs nicht. Zu einwandfrei löst die betriebsbedingte Kündigung den Rechtsschutzfall aus. Einzige Ausnahme ist die so genannte Wartezeit: nahezu alle Rechtsschutzversicherungen haben eine - unterschiedlich lang ausfallende - Wartezeit. D. h. es muss ab dem Moment des Vertragsschlusses bis zur Kündigung eine Zeit von üblicherweise drei zum Teil sechs Monaten verstrichen sein, ansonsten greift die Rechtschutzversicherung für diesen Sachverhalt nicht ein. Hier empfiehlt sich ein Vergleich der Versicherungen.
Und wenn der Arbeitnehmer seine Stelle nach Möglichkeit behalten möchte?
Dann sollte er nicht warten, sondern direkt handeln! Es gibt viele Möglichkeiten: Zum einen Sonderkündigungsschutz. Betriebsräte und Schwangerschaften sind vermutlich den meisten bekannt. Auch ein männlicher Arbeitnehmer kann prüfen, ob sein Nachwuchs nicht einen angenehmen Nebeneffekt hat. Ein zum richtigen Zeitpunkt clever gestellter Antrag auf Elternzeit führt dazu, dass man im Rahmen einer Entlassungswelle in genau der heißen Phase, Sozialauswahl und anschließender Ausspruch der Kündigungen, nicht kündbar ist.
In den letzten Jahren sind aber weitere Optionen dazugekommen, wie der Datenschutzbeauftragte, auch dieser ist nicht kündbar. Oder, noch ein Beispiel: nach einer Erkrankung könnte geprüft werden, ob nicht der Grad der Behinderung zu einem Sonderkündigungsschutz führen könnte. Schon bei einem Grad der Behinderung von 30% kann eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten beantragt werden.
Die Möglichkeiten sind recht vielfältig, hängen natürlich vom Einzelfall ab. So könnte der Arbeitnehmer sogar auf den Arbeitgeber zu treten, und ihm individuell etwas anbieten, Lohnverzicht oder Sonderschichten oder die Übernahme von speziellen Aufgaben, um entweder sowieso aus der Sozialauswahl herauszufallen, weil man eben diese speziellen Fähigkeiten im Betrieb braucht. Oder aber vertraglich mit dem Arbeitgeber zu erreichen, dass dieser für einen gewissen Zeitraum auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet. Damit wäre dieser Arbeitnehmer auch nicht mehr von der Entlassungswelle bedroht.
Diese Möglichkeit hat aber auch der Arbeitgeber, oder?
Selbstverständlich - und wir raten Arbeitgebern dringend dazu. Wir erleben immer wieder, dass Arbeitgeber Entlassungswellen ohne rechtliche Begleitung angehen. Gerade Betriebe, die nur so gerade eben in den Kündigungsschutz hineinfallen, d. h. regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, möchten in einer finanziellen Schieflage nicht auch noch Geld in rechtliche Beratung investieren. Nach unseren Erfahrungen ist das am Ende eine sehr teure Entscheidung. Der Arbeitgeber möchte seine Wunscharbeitnehmer behalten, nicht selten deckt sich dies aber nicht mit der richtigen Sozialauswahl. Hier im Vorfeld durch gezielte Vereinbarungen dafür zu sorgen, dass die aus Sicht des Arbeitgebers wertvollsten Arbeitnehmer nicht an der Sozialauswahl teilnehmen, wird sich langfristig positiv auswirken.
RA Frau Elisa Härder
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Steinbock & Partner mbB, Rechtsanwälte
Tel.: 0931-22222
Fax.: 0931-30811-111