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Elektronische Patientenakte DSGVO-konform?

Elektronische Patientenakte DSGVO-konform?
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Seit Anfang des Jahres besteht das Angebot einer freiwilligen elektronischen Patientenakte für alle gesetzlich Krankenversicherten. Doch ist die elektronische Patientenakte überhaupt DSGVO-konform?

Wichtige Daten schnell abrufbar

Die elektronische Patientenakte erhält man von der Krankenkasse. In dieser Akte werden einige Informationen über den Patienten gespeichert. Man kann Diagnosen, Befunde, Vorerkrankungen, Allergien, Impfungen, Behandlungsmaßnahmen, Blutwerte, den ärztlichen Schriftverkehr, den Impfausweis und Röntgenbilder auf der elektronischen Patientenakte abspeichern. Im Notfall können diese wichtigen Daten ganz leicht abgerufen werden, sodass keine Mehrfachuntersuchungen notwendig sind. Sämtliche Daten, die in den unterschiedlichsten Praxen liegen, können direkt eingesehen werden. Man kann die elektronische Patientenakte als Vernetzung zwischen den Patienten mit Ärzten, Krankenhäusern und Apotheken ansehen. Die digitale Krankenkasse soll in drei Phasen eingeführt werden. Nach der Einführungs- und Testphase soll die Rollout-Phase im zweiten Quartal des Jahres und die flächendeckende Vernetzung zum 1. Juli 2021 stattfinden. Was in der digitalen Patientenakte stehen soll und wer einen Zugriff auf die Akte bekommt, bestimmt der Patient selbst. Mithilfe der App kann der Patient Dokumente, Briefe, Befunde etc. hochladen und entscheiden, welche Daten zu einer Behandlung gespeichert werden sollen.

Digitale Patientenakte und der Datenschutz

Mit der Einwilligung des Patienten und der technischen Freigabe können Ärzte auf die digitale Patientenakte zugreifen. Die gesundheitlichen Daten über eine Person sind hochsensible Daten, die einen besonderen Schutz benötigen. Als Patient kann man festlegen, welcher Arzt Zugriff auf die Akte hat, allerdings kann er nicht bestimmen, welche Daten der Arzt sieht. Datenschützer kritisieren, dass es erst einmal nicht möglich ist zu bestimmen, welche Daten ein Arzt sehen kann. Entweder Ärzte können die gesamte Akte sehen oder eben gar nichts davon. Durch den begrenzten Einfluss der Patienten auf die Einsehbarkeit sehen Datenschützer ein Verbot gegen das Gebot der Erforderlichkeit und der Zweckbindung der Datennutzung. Falls diesbezüglich Fragen zum Datenschutz bestehen, kann man sich an die externe Datenschutzberatung Pabst Data wenden.

„Dank unserer hauseigenen Datenschutz Management Software und dem DSGVO Siegel kann Pabst Data das Maximum an Datenschutzleistungen bieten“, laut Rüdiger Pabst.

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Ansprechpartner: Rüdiger Pabst

Website: www.pabst-data.com / www.datenschutz-siegel.com