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Arbeitsrechtliche Fragen rund um den Streik: Wer darf streiken und wofür? Müssen die Mitarbeitenden zur Arbeit kommen, wenn der Nahverkehr streikt?

Arbeitsrechtliche Fragen rund um den Streik: Wer darf streiken und wofür? Müssen die Mitarbeitenden zur Arbeit kommen, wenn der Nahverkehr streikt?
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Medienmitteilung

Arbeitsrechtliche Fragen rund um den Streik: Wer darf streiken und wofür? Müssen die Mitarbeitenden zur Arbeit kommen, wenn der Nahverkehr streikt?

Hamburg, 19.02.2024. Wer darf eigentlich streiken? Welche Gründe sind dafür legitim? Können Arbeitnehmende zu Hause bleiben, wenn die U-Bahn nicht fährt? Die Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp beantwortet die wichtigsten Fragen rund um Streiks und deren Folgen.

Ein Streik ist in Deutschland nur rechtmäßig, wenn er von einer Gewerkschaft im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit erklärt wird. „Wilde Streiks“ sind verboten. Das bedeutet: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nicht ohne den Rückhalt einer Gewerkschaft von sich aus streiken.

Inhalt eines Streiks dürfen nur tariflich regelbare Ziele sein, wie zum Beispiel die Arbeitszeit und der Lohn. Politische Ziele, also Forderungen an den Staat, oder Proteste gegen die Art der Unternehmensführung können hingegen keinen Streik begründen. Außerdem muss jeder Streik geeignet und erforderlich sein, um die jeweiligen Ziele zu erreichen. „Gewerkschaften können erst zum Streik aufrufen, wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft sind“, erklärt Nils Wigger, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Wittig Ünalp.

Wenn es zum Streik kommt, dürfen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der betroffenen Betriebe teilnehmen, unabhängig von ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit. Allerdings haben sie für diese Zeit keinen Anspruch auf Vergütung. Gewerkschaftsmitglieder erhalten als Ausgleich hierfür in der Regel ein Streikgeld.

Eine Verpflichtung zum Mitstreiken gibt es nicht. Wer möchte, kann trotz Streiks arbeiten – auch, wenn er Gewerkschaftsmitglied ist. Unternehmen können hierfür Streikbruchprämien zahlen. Ist die Ausübung der Arbeit allerdings aufgrund des Streiks nicht möglich, entfällt der Lohnanspruch auch für die Arbeitswilligen.

Zu Hause bleiben, weil der Bus streikt?

Auch wenn der öffentliche Nahverkehr, die Bahn oder der Flugverkehr bestreikt werden, müssen Arbeitnehmende pünktlich zur Arbeit erscheinen. Denn sie tragen das Wegerisiko. Das bedeutet: „Sie müssen selbst dafür sorgen, dass sie pünktlich da sind und dafür alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, wie zum Beispiel einen früheren Aufbruch oder den Umstieg auf ein anderes Verkehrsmittel. Die Kosten dafür tragen die Arbeitnehmenden gegebenenfalls selbst“, sagt Nils Wigger. „Wenn möglich, hat es sich bewährt, für Streikphasen Homeoffice-Regelungen zu treffen. Die Unternehmen sind dazu aber nicht verpflichtet.“

Über Wittig Ünalp:

Die Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gehört zu den größten Kanzleien für Arbeitsrecht in Deutschland. Sie wurde 1998 gegründet und berät vornehmlich Unternehmen und Führungskräfte in allen Fragen des Arbeitsrechts. Für die Kanzlei arbeiten mehr als 50 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, davon 25 Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht. Wittig Ünalp ist deutschlandweit tätig und unterhält Standorte in Berlin, Bremen, Hamburg, Hannover, Köln, München und Nürnberg. www.ra-wittig.de

Medienkontakt:

CCAW PR und Text
Telefon: 040 609 4399-30 
wittiguenalp@ccaw-pr.de
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