Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Ist Kiffen jetzt auch während der Arbeit erlaubt?
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Medienmitteilung
Ist Kiffen jetzt auch während der Arbeit erlaubt?
Hamburg, 22.04.2024. Seit dem 01.04.2024 ist der Konsum von Cannabis in Deutschland legal. Ob das auch für den Arbeitsplatz gilt, weiß die Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp.
Grundsätzlich ist der Konsum von legalen Betäubungsmitteln – also auch von Cannabis – am Arbeitsplatz erlaubt, wenn er die Arbeitskraft nicht beeinträchtigt. Dasselbe gilt für Alkohol. Arbeitnehmende müssen jedoch ihre ungetrübte Arbeitskraft erbringen können. Andernfalls begehen sie eine Pflichtverletzung.
Eine Ausnahme bilden Berufe, bei denen Betäubungsmittel während der Arbeitszeit per se verboten sind, wie zum Beispiel Busfahrer oder Pilot. Hier kann ein Verstoß zur fristlosen Kündigung führen. Aber auch andere Unternehmen können ein Verbot von Cannabis während der Arbeitszeit aussprechen.
Selbst dort, wo der Konsum von Betäubungsmitteln grundsätzlich erlaubt ist, tragen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin die Verantwortung für ihr Verhalten im Arbeitsumfeld. Wenn also die Arbeitsleistung beeinträchtigt ist oder sogar andere Personen gefährdet werden, kann das Anlass für eine Abmahnung oder eine Kündigung sein. „Kiffen während der Arbeitszeit ist also generell keine gute Idee“, resümiert Nils Wigger, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Wittig Ünalp.
Umgang mit Verdachtsfällen
Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit Cannabis konsumiert, sollten Unternehmen die Verdachtsmomente dokumentieren und freiwillige Tests anbieten. Denn Drogentests sind ohne Zustimmung des Betroffenen nicht erlaubt. Im Zweifelsfall können die Arbeitsunfähigkeit betriebsärztlich untersucht und der Arbeitnehmer freigestellt werden. Wenn der Arbeitnehmer trotz des Verdachts weiterarbeitet und es zu einem Unfall kommt, können sowohl strafrechtliche Konsequenzen als auch Probleme mit der Berufsgenossenschaft drohen.
Arbeitsplatzrichtlinien anpassen
„Nicht alles, was legal ist, ist auch sinnvoll. Wir empfehlen unseren Mandanten, bestimmte Regeln für den Konsum von Betäubungsmitteln am Arbeitsplatz sowie die entsprechenden Sanktionen festzulegen. Diese müssen jedoch angemessen sein und dürfen niemanden diskriminieren“, erklärt Nils Wigger. So können Arbeitsanweisungen oder Betriebsvereinbarungen den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz unterbinden. Zudem ist ein generelles Verbot von Rauschmitteln auf dem Betriebsgelände möglich.
Über Wittig Ünalp:
Die Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gehört zu den größten Kanzleien für Arbeitsrecht in Deutschland. Sie wurde 1998 gegründet und berät vornehmlich Unternehmen und Führungskräfte in allen Fragen des Arbeitsrechts. Für die Kanzlei arbeiten mehr als 50 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, davon 25 Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht. Wittig Ünalp ist deutschlandweit tätig und unterhält Standorte in Berlin, Bremen, Hamburg, Hannover, Köln, München und Nürnberg. www.ra-wittig.de
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CCAW PR und Text Telefon: 040 609 4399-30 wittiguenalp@ccaw-pr.de