Territoriales Führungskommando der Bundeswehr
Bundeswehr unterstützt im Kampf gegen Hochwasser in Süddeutschland
Berlin (ots)
Ergiebige Niederschläge führten am vergangenen Wochenende in Teilen der Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg zu Hochwasser. Die Bundeswehr wurde in Bayern im Rahmen der Amtshilfe um Unterstützung gebeten und ist im Einsatz.
Dabei befinden sich derzeit etwa 850 Soldatinnen und Soldaten im Hochwassereinsatz. Sie unterstützen die zivilen Helferinnen und Helfer unter anderem mit mehreren watfähigen Fahrzeugen wie beispielsweise Fahrzeuge des Logistikbataillons 472, der Gebirgsjägerbrigade 23 und des Sanitätsregiments 3 in Augsburg, Freising und Marzling. Angehörige des Informationstechnik-Bataillons 292, der 10. Panzerdivision und der Sanitätsakademie der Bundeswehr helfen den Rettungskräften und Behörden darüber hinaus in Dillingen an der Donau und Pfaffenhofen. Fähigkeiten zur Rettung aus der Luft werden seitens der Streitkräfte aktuell ebenfalls vorgehalten. Im Zuge der Soforthilfe hatte die Bundeswehr bereits in der Nacht vom 1. auf den 2. Juni circa 220.000 Sandsäcke in die betroffenen Regionen transportiert.
Amtshilfe klar definiert
Die Bundeswehr leistet Unterstützung im Rahmen der Amtshilfe gemäß Artikel 35 (1) des Grundgesetzes. Er verpflichtet alle Behörden des Bundes und der Länder, sich gegenseitig Amtshilfe zu leisten. Sämtliche Amtshilfeanträge werden dem Territorialen Führungskommando der Bundeswehr vorgelegt. Dort erfolgt eine formelle Prüfung auf Rechtmäßigkeit und Ressourcen. Denn die Bundeswehr hält kein Personal und Material eigens für Hilfseinsätze vor, sondern bewältigt dies mit verfügbaren Kräften und Mitteln, sofern der eigene Auftrag es zulässt. Erst wenn diese Prüfung positiv beantwortet werden konnte, kann die Amtshilfe durch den Nationalen Territorialen Befehlshaber gebilligt und die Bundeswehr zur beantragten Unterstützung eingesetzt werden.
Daneben können Angehörige des Geschäftsbereichs Bundesministerium der Verteidigung zudem mit den ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen Soforthilfe zum Schutz von Leib und Leben leisten. Dies ist jedoch nur zulässig, soweit die zuständigen Stellen nicht rechtzeitig eingreifen können - zum Beispiel zur Rettung von Menschen und Tieren. Die Entscheidung über die Durchführung der Soforthilfe trifft die verantwortliche Führung vor Ort.
Weitere Informationen unter: Amtshilfe auf bundeswehr.de
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