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Auch Arbeitsunfälle im Ausland versichert

Wiesbaden (ots)

Bei großen Katastrophen, wie den jüngsten
Terroranschlägen in den USA, gehören nicht selten auch Deutsche zu
den Opfern. Betroffen sind dabei nicht nur Touristen, sondern unter
Umständen ebenfalls Bundesbürger, die sich aus beruflichen Gründen im
Ausland aufhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen stehen ihnen oder
ihren Angehörigen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu.
Darauf weist die Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung
(BG) in Wiesbaden hin.
"Ein Arbeitnehmer aus Deutschland, der zeitweilig im Ausland tätig
ist, steht dort genauso unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung wie in Deutschland", erläutert
BG-Hauptgeschäftsführer Michael Boettcher. Entscheidend sei, dass das
Arbeitsverhältnis in Deutschland zustande gekommen sei. Ferner, so
Boettcher, verlange der Gesetzgeber, dass der Auslandseinsatz
zeitlich begrenzt, die Rückkehr nach Deutschland also von vorne
herein geplant sei. Der Versicherungsschutz gelte auch für
Selbständige, zum Beispiel freiberufliche Fotografen oder
Bildjournalisten. Ihnen rät Boettcher zu einer schriftlichen
Vereinbarung mit dem Auftraggeber, aus der die zeitliche Dauer des
Auslandsaufenthaltes hervorgehe.
Wie in Deutschland ist auch bei Unfällen im Ausland zwischen
privatem und beruflichem Zusammenhang zu unterscheiden. Nur im
beruflichen Zusammenhang besteht der Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung. Der berufliche Zusammenhang ist zum Beispiel
gegeben, wenn sich auf dem Weg zu einer Geschäftsbesprechung ein
Verkehrsunfall ereignet. "Die Abgrenzung zwischen privaten und
beruflichen Unfällen ist nicht immer einfach", erläutert Boettcher,
"wir versuchen aber, im Rahmen der rechtlichen Rahmenbedingungen für
die Versicherten zu entscheiden."
Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Kostenübernahme für die
medizinische Behandlung durch die Berufsgenossenschaft wie auch die
Organisation der weiteren medizinischen Betreuung, wenn die
Verletzten wieder in Deutschland sind. Zu den Leistungen der
Berufsgenossenschaft gehört auch die finanzielle Absicherung des
Lebensunterhaltes. Nach dem Ende der tariflichen Entgeltfortzahlungen
zahlt die BG das sogenannte Verletztengeld, das 80 Prozent des
Bruttogehaltes entspricht, das Nettogehalt jedoch nicht übersteigen
darf. "Wer im Ausland einen Arbeitsunfall erlitten hat, sollte sich
unbedingt mit seiner zuständigen Berufsgenossenschaft in Verbindung
setzen", empfiehlt Boettcher. Nur so könnten mögliche Ansprüche
geprüft und unter Umständen eine weitere Behandlung in Deutschland
veranlasst werden.
Auch bei tödlichen Unfällen ist die Berufsgenossenschaft
gefordert. So übernimmt die BG unter bestimmten Voraussetzungen die
Überführungskosten und zahlt ein Sterbegeld, das in der Regel
zwischen etwa 6.000 und 7.000 Mark liegt. Hinterbliebene Ehepartner
erhalten eine Witwen- oder Witwerrente. Für die Kinder wird eine
Waisenrente bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Befinden sich die Kinder
in der Schul- oder Berufsausbildung, dazu zählt auch ein
Hochschulstudium, bekommen sie die Rente, bis sie 27 sind.
Weitere Informationen erhält man unter der Telefon-Nummer 06 11 /
13 10.
Christian Sprotte, Telefon (0611) 131-259, Telefax (0611) 131-164
E-Mail  Sprotte@bgdp.de, Internet www.bgdp.de
Text im Internet unter www.bgdp.de/presse

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