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Eisblumen sind keine Zimmerpflanzen - Wenn der Vermieter den Kalten Krieg erklärt

Hamburg (ots)

Wird es draußen bereits ungemütlich kalt, steigt die Freude auf
    eine warme Wohnung. Was ist, wenn die Heizung eisig und der
    Vermieter stur bleibt? Advocard informiert, wann Mieter sich
    gegen Kühlschranktemperaturen in den eigenen vier Wänden wehren
    können.
Frau L. wurde eiskalt erwischt: Nach einem anstrengenden und 
ungemütlich kalten Herbsttag drehte sie ihre Heizung auf und freute 
sich schon auf einen gemütlichen Fernsehabend. Doch auch nach 
geraumer Zeit wollte in der Wohnung keine behagliche Wärme aufkommen.
Ein prüfender Blick auf das Thermometer des Heizkörpers bestätigte 
die Vermutung: Gerade einmal 18 Grad Celsius zeigte das Messgerät an 
- für Frau L. keinesfalls die richtige Wohlfühltemperatur. Nach zwei 
Wochen in ihrer unterkühlten Wohnung suchte Frau L. endlich das 
Gespräch mit ihrem Vermieter. Dieser konnte das Unbehagen seiner 
Mieterin nicht nachvollziehen: Seiner Meinung nach sein 18 Grad 
Raumtemperatur vollkommen ausreichend. Aufgrund dessen kündigte er 
an, er würde auch weiterhin die Einstellung der Zentralheizung 
beibehalten, um Energie zu sparen. Nachdem weitere Klärungsversuche 
seitens Frau L erfolglos blieben und der sparsame Vermieter auch nach
Androhung einer Mietminderung nicht einlenkte, blieb Frau L. nur der 
juristische Weg, um Ihren Wunsch nach einer angenehm warmen Wohnung 
durchzusetzen. Dank einer richterlichen Entscheidung zu ihren Gunsten
konnte sie die kalte Jahreszeit dann doch noch bei zuträglicher 
Raumtemperatur genießen. Anja-Mareen Knoop, Leiterin der 
Rechtsabteilung beim Hamburger Rechtsschutzversicherer Advocard, 
erläutert das Urteil: "Die Richter haben klar gestellt, dass in 
Mietwohnungen tagsüber eine Raumtemperatur von mindestens 20 Grad 
erreichbar sein muss. Ist es dagegen dauerhaft kälter, ohne dass der 
Vermieter Abhilfe schafft, hat der Mieter das Recht, die Miete zu 
mindern. Hält der Zustand über einen längeren Zeitraum an, hat der 
Mieter eventuell sogar das Recht, den Mietvertrag fristlos zu 
kündigen", erklärt Anja-Mareen Knoop weiter.
"Heizpflicht des Vermieters" - Die aktuelle Rechtssprechung im 
    Überblick:
  • Der Vermieter muss die Heizung in der Mietwohnung spätestens zum Beginn der Heizperiode einschalten. Üblicherweise versteht man darunter die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April des Folgejahres. In vielen Mietverträgen ist sogar der 15. September als Beginn der Heizperiode vereinbart.
  • Während der Heizperiode kann der Mieter verlangen, dass in seiner Wohnung eine Mindesttemperatur zwischen 20 und 22 Grad Celsius herrscht. Bei Nichterreichen dieser Temperatur kann er eine Beseitigung des Mangels durch den Vermieter verlangen.
  • Die Mindesttemperatur gilt für die Zeit zwischen 6.00 und 24.00 Uhr. Nachts kann der Mieter eine Mindesttemperatur von 17 bis 18 Grad verlangen.

Pressekontakt:

Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Sonja Frahm
Heidenkampsweg 81
20097 Hamburg
Tel.: +49 40/2373 1279
E-Mail: sonja.frahm@advocard.de

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