DIB Deutsche Industrievereinigung Biotechnologie
Novellierung des Gentechnikgesetzes: Wettbewerbsnachteile für Deutschland vermeiden
Frankfurt am Main (ots)
Die konsequente Umsetzung der EU-Anwendungsrichtlinie in deutsches Recht hat Dr. Jens Katzek, Geschäftsführer der Deutschen Industrievereinigung Biotechnologie (DIB), heute bei der öffentlichen Anhörung zur Novellierung des Gentechnikgesetzes im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages gefordert.
"Die Erfahrungen mit der Gentechnik in Deutschland und Europa in den vergangenen 30 Jahren haben längst gezeigt, dass die aufwändigen Verwaltungsverfahren nicht mehr im Verhältnis zum eigentlichen Risiko stehen. Das haben die EU-Kommission und die Bundesregierung selbst bestätigt. Warum werden aus dieser Erkenntnis nicht endlich Konsequenzen gezogen?", so Katzek.
Die EU-Anwendungsrichtlinie bezieht sich auf gentechnische Arbeiten in geschlossenen Systemen. Mit der Novellierung des Gentechnikgesetzes soll sie in deutsches Recht umgesetzt werden. Gegenstand der Anhörung waren der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 16. Januar 2001 und die Stellungnahme des Bundesrates vom 1. März 2002.
Die Gesetzentwürfe der Bundesregierung und des Bundesrates sind nach Auffassung der DIB wenig befriedigend, weil sie im Gegensatz zur EU-Richtlinie keine wesentlichen Verfahrensvereinfachungen vorsehen. Beispielsweise spricht sich die DIB dafür aus, dass alle gentechnischen Arbeiten der niedrigsten Sicherheitsstufe nicht mehr angemeldet, sondern den Behörden nur noch angezeigt werden müssen. Anders als beim Anmeldeverfahren kann der Anlagenbetreiber nach einer Anzeige unmittelbar, nicht erst nach einem Monat Wartezeit, mit der Arbeit beginnen. Außerdem muss er weniger Unterlagen einreichen.
Eine Anmeldepflicht, wie sie die Bundesregierung und insbesondere der Bundesrat fordern, hätten erhebliche Zeitverzögerungen zur Folge. Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Ländern, die die EU-Richtlinie 1:1 umgesetzt haben, wären vorprogrammiert.
Geradezu verwirrend sind die Novellierungsentwürfe, wenn es um den Punkt "wesentliche Änderungen" der Forschungseinrichtungen der niedrigsten Sicherheitsstufe geht. Zum einen wird der Begriff "wesentliche Änderung" nicht klar definiert, wodurch eine erhebliche Rechtsunsicherheit besteht. Zum anderen belegt man diejenigen, die eine solche wesentliche Änderung nicht vorschriftsmäßig anmelden, erstmals mit einem Bußgeld. Führt man in der Anlage jedoch weitere Arbeiten durch, bedarf es lediglich einer Aufzeichnung, die weit weniger aufwändig ist.
"Der Erfahrungsschatz wächst. Dennoch nehmen die Überwachungsmaßnahmen in der niedrigsten Sicherheitsstufe zu, die Kontrollen werden schärfer, die Wartezeiten länger, die verwaltungstechnischen Hürden höher - und gleichzeitig will man Deutschland zum führenden Biotechnologie-Standort in Europa machen. Das passt nicht zusammen", kommentierte Katzek die bisherige Diskussion über die Novellierung des Gentechnikgesetzes.
Kontakt:
Dr. Elke Ditterich,
Verband der Chemischen Industrie,
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