Quecksilberemissionen werden nach EU-Recht zu Licht-Aus-Kriterium für neue Kohlekraftwerke
Berlin (ots)
Deutsche Umwelthilfe legt Genehmigungsbehörden in Schleswig-Holstein neues Rechtsgutachten vor - Genehmigungen für neue Anlagen in Zukunft praktisch unmöglich - DUH-Bundesgeschäftsführer Rainer Baake: "Investoren gehen hohes rechtliches und ökonomisches Risiko ein"
Berlin, 17. Juni 2010: Der geplante Bau zweier Kohlekraftwerke am Standort Brunsbüttel ist wegen der mit ihrem Betrieb verbundenen Quecksilberbelastungen von Elbe und Nordsee auf Grund europarechtlicher Vorgaben nicht genehmigungsfähig. Das ist die Schlussfolgerung der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) aus einem von ihr beauftragten Rechtsgutachten, das jetzt den Genehmigungsbehörden in Schleswig-Holstein vorgelegt wurde.
Mit Steinkohle befeuerte Kraftwerksblöcke der in Brunsbüttel geplanten Größenordnung leiten, trotz der so genannten Rauchgaswäsche, mit dem Abwasser pro Jahr und Block bis zu 10 Kilogramm Quecksilber in die umgebenden Gewässer. Dieser "Quecksilberschlupf" kann trotz der heute verfügbaren Filtertechnik nicht zurückgehalten werden. Darüber hinaus kommt es über die Schornsteine zu Quecksilberemissionen von mehr als 300 Kilogramm pro Kohleblock und Jahr in die Atmosphäre.
Gleichzeitig setzt das europäische Wasserrecht dem Eintrag von Quecksilberemissionen aus Kohlekraftwerken enge Grenzen. Ihre Einhaltung ist bereits jetzt im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachten, schreiben die beiden Gutachter Prof. Dr. Wolfgang Köck und Dr. Stefan Möckel vom Umweltforschungszentrum der Universität Leipzig. So fordere die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), dass der Eintrag prioritärer gefährlicher Stoffe, zu denen Quecksilber wegen seiner hohen Giftigkeit und Fähigkeit zur Anreicherung zählt, bis 2028 vollständig und ausnahmslos zu beenden ist. Außerdem sind in der europäischen Richtlinie prioritäre Stoffe (RL 2008/105/EG) äußerst strenge Grenzwerte für den Quecksilbergehalt in Gewässern und den darin befindlichen Lebewesen festgelegt. Ihre Einhaltung muss ebenfalls spätestens bis 2028 gewährleistet sein. Wenn Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen - also etwa die Reinigungstechniken für Abwasser und Abluft - die Einhaltung der Grenzwerte nicht gewährleisten, habe dies Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit eines solchen Kraftwerks, heißt es in dem Gutachten weiter.
Naturgemäß haben heute erteilte Genehmigungen für Kohlekraftwerke in Anbetracht durchschnittlicher Laufzeiten von 40 bis 50 Jahren langfristige Auswirkungen auf die Gewässersituation. Mit der Zulassung von Kohlekraftwerken würden daher Quecksilberemissionen genehmigt, die die Einhaltung der bis spätestens 2028 zwingend vorgegebenen Ziele der WRRL und der Richtlinie zu den prioritären Stoffen schon heute faktisch unmöglich machen würden. Das aber wäre ein Verstoß gegen die so genannte verbindliche Vorwirkung, die die beiden EU-Richtlinien bereits jetzt entfalten.
"Die Energieversorger sollten zwingende europarechtliche Regelungen endlich zur Kenntnis nehmen", erklärte DUH-Bundesgeschäftsführer Rainer Baake. "Neue Kohlekraftwerke sind nicht nur umwelt-, klima- und energiepolitisch Technologien von vorgestern. Die Verantwortlichen müssen sich im Klaren darüber sein, dass sie mit ihren Investitionen in Quecksilber emittierende Anlagen ein hohes rechtliches und damit auch ökonomisches Risiko eingehen. " Die DUH gehe davon aus, dass die Genehmigungsbehörden in Schleswig-Holstein bei ihrer Entscheidung zu den beantragten Kohlekraftwerken die bindenden europarechtlichen Vorgaben beachten werden.
Das Rechtsgutachten "Quecksilberbelastungen von Gewässern durch Kohlekraftwerke - Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit" finden Sie zum Download unter: http://www.duh.de/fileadmin/user_upload/download/Projektinformation/Kohlekraftwerke/Rechtsgutachten_Quecksilber_KohleKW.pdf
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Rainer Baake, Bundesgeschäftsführer, Hackescher Markt 4,
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E-Mail: baake@duh.de
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