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Deutsche Pkw-Energieverbrauchskennzeichnung verstößt gegen EU-Recht

Berlin (ots)

Deutsche Umwelthilfe setzt sich in Musterverfahren vor Landgericht 
Frankfurt/M gegen Jaguar Deutschland durch - Richtlinie zur 
Kennzeichnung des Energieverbrauchs bei Pkw von deutschem 
Verordnungsgeber auf Druck der deutschen Autobauer fehlerhaft 
umgesetzt - Auch bei Typenwerbung muss der CO2-Ausstoß angegeben 
werden - Selbst derzeit im Bundesrat verhandelte Novelle heilt den 
Fehler nicht

Deutschland verfehlt bei der Energieverbrauchskennzeichnung von Pkw 
die Vorgaben der EU. Diese Rechtsauffassung der Deutschen Umwelthilfe
e.V. (DUH) bestätigte jetzt das Landgericht Frankfurt/Main in einem 
Verfahren, das der Umwelt- und Verbraucherschutzverband gegen die 
Jaguar Deutschland GmbH angestrengt hatte (AZ LG Frankfurt: 3-08 O 
139/10). In der seit 2004 geltenden deutschen 
Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) ist die 
zugrunde liegende EU-Richtlinie vom deutschen Verordnungsgeber 
fehlerhaft umgesetzt worden, entschieden die Richter. Der Beschluss 
gewinnt besondere Brisanz, weil der Fehler in der aktuellen Novelle 
der Bundesregierung, die am 8. Juli dem Bundesrat zur Abstimmung 
vorliegt, erneut gemacht wird.

In der Sache hatte der deutsche Jaguar-Importeur Neuwagen dieser 
Edelmarke in einer Auto-Fachzeitschrift beworben, ohne die 
CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch anzugeben. Er berief sich 
darauf, dass die deutsche Verordnung die Pflicht zur Angabe nicht 
vorsehe, wenn nur für einen allgemeinen Fahrzeugtyp geworben werde. 
Die DUH vertrat den Standpunkt, dass dies der deutschen Verordnung 
entsprechen möge, diese Einschränkung aber nicht mit der der 
Verordnung zugrundeliegenden EU-Richtlinie übereinstimme; der 
deutsche Verordnungsgeber habe die Richtlinie zum Nachteil der 
Verbraucher unzureichend umgesetzt.

Das Landgericht Frankfurt/Main gab der DUH-Klage statt und führte 
aus, dass die Einschränkung der Kennzeichnungspflicht in der 
deutschen Verordnung erheblich vom Wortlaut der EU-Richtlinie 
(1999/94/EG) abweiche und der (deutsche) Verordnungsgeber die dort 
geregelten Ausnahmen offenbar missverstanden habe. Nach Überzeugung 
des Gerichts legt die EU-Richtlinie fest, dass die Verpflichtung zur 
Angabe der CO2-Emissionen ohne Ausnahme gilt und in keinem Fall - 
auch nicht bei reiner Image-Werbung - entfällt. Jaguar hatte das 
Gegenteil behauptet und erklärt, dass dem deutschen Gesetzgeber ein 
Ermessensspielraum bei der Umsetzung der EU-Richtlinie zukomme, den 
er auch genutzt habe. Dieser Auffassung widersprach das Gericht und 
führte aus, dass es für das Ziel der Richtlinie von wesentlicher 
Bedeutung sei, dass der potenzielle Autokäufer auch bei reiner 
Typenwerbung ohne Motorisierungsangaben über die CO2-Emissionen 
aufgeklärt werde. Jaguar Deutschland ist gegen den Richterspruch in 
Berufung gegangen. 

"Das Frankfurter Landgericht bestätigt die Rechtsauffassung der 
Deutschen Umwelthilfe, dass bei der Umsetzung der entsprechenden 
europäischen Verbraucherschutz-Vorschrift in deutsches Recht nicht 
einmal der geforderte Mindeststandard bei der Angabe von 
CO2-Emissionen und Spritverbrauch erreicht wird. Doch anstatt diesen 
Fehler zu heilen, plant die schwarz-gelbe Bundesregierung eine 
weitere Aufweichung der nationalen Umsetzung, um ausgerechnet 
besonders schwere Geländewagen, SUVs und Limousinen als 
energieeffizient kennzeichnen zu können", sagte 
DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch.

Dr. Remo Klinger, der Rechtsanwalt der DUH in dem Verfahren: "Das 
Urteil wird dazu führen, dass die mehr oder minder phantasievollen 
Umgehungen der Kennzeichnungspflicht in Automobilwerbungen ein Ende 
haben. Fahrzeughersteller und -händler müssen ihre Werbungen von nun 
an grundlegend umstellen." 

Anstatt die jetzt gerichtlich bestätigten rechtlichen Mängel der 
geltenden Energieverbrauchskennzeichnung für Pkw zu heilen, legte die
Bundesregierung nun dem Bundesrat einen Novellierungsentwurf zur 
Entscheidung vor, der den rechtlichen Mangel beibehält und damit 
weiterhin gegen EU-Recht verstößt (BR-Drucksache 281/11).

Die DUH kritisiert den Novellierungsentwurf als ungeeignet, den 
Autokäufern angemessene Informationen zur Effizienz von Neufahrzeugen
zu liefern. So legte die Bundesregierung in ihrem Entwurf ein 
Berechnungsmodell für die Einteilung von Neufahrzeugen in 
Energieeffizienzklassen zugrunde, das das Ziel der EU-Richtlinie, die
Verbraucherinnen und Verbraucher zum Kauf von CO2-armen Fahrzeugen zu
steuern, weit verfehlt. Fahrzeuge mit höherem Gewicht würden trotz 
höherem Verbrauch und in der Konsequenz höheren CO2-Emissionen bei 
der Ermittlung der Effizienzklassen massiv bessergestellt. Im 
Ergebnis komme es zu klaren Fehlanreizen, weil Autokunden zum Kauf 
schwerer und hochmotorisierter Pkw animiert würden, denen eine 
günstigere Energieeffizienz bescheinigt werde als leichteren 
Kleinwagen mit geringerem Kraftstoffverbrauch und entsprechend 
niedrigerem CO2-Ausstoß.

Die DUH setzt sich als klageberechtigter Umwelt- und 
Verbraucherschutzverband bereits seit Inkrafttreten der in 
Deutschland geltenden Pkw-EnVKV dafür ein, dass die 
Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionsangaben in Werbeschriften und 
im direkten Handel korrekt und verbrauchergerecht erfolgen. Nach 
Überzeugung der DUH ist die umfassende und verständliche Information 
der Verbraucher eine entscheidende Voraussetzung für erfolgreichen 
Klimaschutz. Hierzu überprüft die DUH stichprobenhaft die Autowerbung
in Printmedien und im Internet und führt Testbesuche im Handel durch.
Agnes Sauter, Leiterin der Abteilung Verbraucherschutz der DUH: 
"Leider stellen wir aber immer noch Verstöße von Autohändler und 
Hersteller fest und müssen sie auffordern, die 
Kennzeichnungsvorschriften korrekt einzuhalten. Weigert sich ein 
Händler oder Hersteller, setzen wir unsere Ansprüche notfalls auch 
gerichtlich durch."

Pressekontakt:

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer (DUH), Hackescher Markt 4,
10178 Berlin, Mobil: 0171 3649170, Tel.: Büro 030/2400867-0;
Fax.: 030 2400867-19, E-Mail: resch@duh.de

Agnes Sauter, Leiterin Verbraucherschutz (DUH),
Fritz-Reichle-Ring 4, 78315 Radolfzell, Tel.: 07732 9995 0,
Fax: 07732 9995 77, E-Mail: sauter@duh.de

Dr. Remo Klinger, Rechtsanwaltskanzlei Geulen & Klinger,
Schaperstraße 15, 10719 Berlin, Tel.: 030 88472-80,
Mobil: 0171 2435458, Email: klinger@geulen.com

Dr. Gerd Rosenkranz, Leiter Politik und Presse (DUH),
Hackescher Markt 4, 10178 Berlin, Tel.: 030/2400867-0,
Fax: 030/2400867-19, Mobil: 0171 5660577, E-Mail: rosenkranz@duh.de

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