Deutsche Umwelthilfe begrüßt Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Ansbach: Fotografische Meldung von Falschparkern ist rechtmäßig und darf nicht bestraft werden
Ansbach (ots)
- Versuch der Einschüchterung durch die bayerische Polizei und die Datenschutzbehörde des Freistaates eindrucksvoll gescheitert
- Verwaltungsgericht Ansbach veröffentlicht Begründung seiner bundesweiten Grundsatzentscheidung, dass die Meldung und fotografische Dokumentation von Behinderungen durch Falschparker rechtmäßig ist und nicht bestraft werden darf
- Durch Fotografien dokumentierte Anzeigen von Parkverstößen, bei denen Rad- und Gehwege blockiert oder verengt werden, sind im berechtigten Interesse an Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit und Sicherheit
- DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch fordert Bürger auf, widerrechtlich parkende Autos auf Geh- und Radwegen fotografisch zu dokumentieren und den Behörden zu melden, sodass diese abgeschleppt und das vorgeschriebene Bußgeld verhängt wird
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Urteilsbegründung seiner bundesweiten Grundsatzentscheidung veröffentlicht, wonach die fotografische Dokumentation von Behinderungen durch Falschparker und deren Meldung bei der Polizei im berechtigten Interesse der betroffenen Personen ist und damit nicht gegen den Datenschutz verstößt. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) begrüßt das Urteil des Gerichts, wonach die Verwarnung, die das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (LDA) gegen einen Melder von falschparkenden Autos ausgesprochen hatte, rechtswidrig war. Der Umwelt- und Verbraucherschutzverband unterstützte das Musterverfahren eines Münchner Bürgers, der sich für sichere Geh- und Radwege engagiert, Verstöße fotografisch dokumentiert hat und Anfang des Jahres wegen eines angeblichen Verstoßes gegen den Datenschutz verwarnt und zur Zahlung einer Gebühr in Höhe von 100 Euro aufgefordert wurde.
Das Verwaltungsgericht Ansbach stellt nun fest, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an eine Polizeiinspektion zum Hinweis auf eine begangene Ordnungswidrigkeit oder Straftat ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung darstelle. Eine persönliche Betroffenheit des Melders sei dafür nicht erforderlich. Dennoch liege im Fall von Parkverstößen, die Rad- oder Gehwege blockieren oder verengen, eine persönliche Betroffenheit der übrigen Verkehrsteilnehmer vor, da für diese zumindest die abstrakte Unfallgefahr erhöht werde. Daher ergebe sich ein berechtigtes Interesse auch aus den Grundrechten des Melders auf körperliche Unversehrtheit und Sicherheit. Eine schriftliche oder mündliche Anzeige enthalte die gleiche Menge personenbezogener Daten, sei jedoch weniger objektiv als eine Anzeige mit fotografischem Beweis, weshalb die Verwendung von Beweisfotos angemessen sei.
Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH kommentiert: "Falschparken ist kein Kavaliersdelikt, sondern gefährdet Menschen, die mit Fahrrad, Rollator, Rollstuhl oder Kinderwagen unterwegs sind. Behörden müssen widerrechtlich parkende Autos auf Geh- und Radwegen konsequent abschleppen und vorgeschriebene Bußgelder verhängen. Privatanzeigen sind rechtmäßig und können helfen, der Politik und Verwaltung zu signalisieren, dass die Bevölkerung nicht länger bereit ist, die Tyrannei des Autos hinzunehmen. Die bayerischen Behörden wollten ganz offensichtlich den anzeigenden Bürger einschüchtern. Dies ist in einem Rechtsstaat nicht hinnehmbar und das Gericht hat dies klargestellt. Überall dort, wo die Vollzugsbehörden bisher wegsehen, fordere ich die Bürger auf, widerrechtlich auf Geh- oder Radwegen parkende Autos fotografisch zu dokumentieren und den Behörden zu melden, sodass diese Fahrzeuge abgeschleppt und das vorgeschriebene Bußgeld verhängt wird."
Hintergrund:
In dem von der DUH unterstützten Verfahren fotografierte der betroffene Bürger auf seinem täglichen Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad in unregelmäßigen Abständen Fahrzeuge, die illegal abgestellt wurden. Die Bilder der Autos schickte er ausschließlich an die zuständige Polizeidienststelle und forderte diese auf, gegen das Falschparken vorzugehen. Das LDA wirft der Person vor, durch das Fotografieren und Weiterleiten der Kfz-Kennzeichen an die Polizei personenbezogene Daten rechtswidrig verarbeitet zu haben, da weder eine Einwilligung der betroffenen Autobesitzerinnen und -besitzer vorlag, noch ein berechtigtes Interesse an einer Meldung erkennbar sei. Die DUH unterstützt im Rahmen eines Musterverfahrens die Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach.
Link:
Das Urteil finden Sie hier: https://l.duh.de/p221230
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