Bundesverwaltungsgericht zu LNG-Pipeline in Wilhelmshaven: Anbindungsleitung darf nur bis 2043 fossiles Erdgas transportieren
Berlin (ots)
- Deutsche Umwelthilfe hatte gegen unbefristeten Betrieb der LNG-Anbindungsleitung WAL I in Wilhelmshaven mit fossilem Gas geklagt
- Gericht stellt klar: Zeitliche Begrenzung bis 2043 für Terminal gilt auch für gesamte Infrastruktur wie Anbindungsleitung
- Klage der DUH zulässig: Umweltorganisationen dürfen LNG-Vorhaben und deren Klimawirkung rechtlich überprüfen lassen
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern zwei wesentliche Aussagen zu LNG-Vorhaben in Deutschland getroffen: Die zeitliche Begrenzung für LNG-Terminals gilt ebenso für deren gesamte fossile Infrastruktur, also auch für Pipelines. Außerdem dürfen Umweltorganisationen LNG-Vorhaben gerichtlich überprüfen lassen. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hatte gefordert, die Nutzung der Leitung mit fossilem Gas auf zehn Jahre zu beschränken und ab dem 1. Januar 2033 ausschließlich für grünen Wasserstoff und dessen Derivate rechtlich zuzulassen. Hilfsweise hatte die DUH zudem gefordert, dass der vom niedersächsischen Landesamt für Bergbau und Energie unbefristet genehmigte Betrieb der Leitung mit fossilem Erdgas immerhin auf einen bestimmten Zeitpunkt befristet wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Befristung bis 2033 zwar nicht entsprochen, jedoch eine Befristung auf 2043 eingeräumt.
Sascha Müller-Kraenner, DUH-Bundesgeschäftsführer: "Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Urteil heute bestätigt, dass Umweltorganisationen LNG-Vorhaben gerichtlich überprüfen lassen können. Das werden wir selbstverständlich an jeder notwendigen Stelle tun, wo Natur und Klimaschutz gefährdet sind. Auch wenn einer Befristung auf zehn Jahre nicht stattgegeben wurde, ist bereits die Befristung für den Betrieb der Leitung mit fossiler Energie auf 2043 eine klare Ansage: Fossile Infrastruktur kann nicht unbefristet betrieben werden. Wir wünschen uns nun von den politischen Verantwortlichen die Klarheit, dass Energie- und Klimakrise nicht mehr gegeneinander ausgespielt werden."
Cornelia Ziehm, Rechtsanwältin, die die DUH in dem Verfahren vertritt: "Das Gericht hat wiederholt in der mündlichen Verhandlung betont, dass es für die Rechtmäßigkeit von Genehmigungen für LNG-Vorhaben auf den jeweiligen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ankomme. Das heißt, was für im Sommer 2022 genehmigte Vorhaben galt, ist für jetzt oder künftig zu genehmigende Vorhaben nicht (mehr) ebenso maßgeblich. Das dürfte selbstverständlich beziehungsweise erst Recht für Vorhaben gelten, die jetzt noch neu ins LNG-Beschleunigungsgesetz aufgenommen werden sollen. Die Faktenlage im Sommer 2022 ist eine gänzlich andere als im Sommer 2023. Das wird Auswirkungen unter anderem auf die Klärung der Bedarfsfrage für künftige Vorhaben haben."
Hintergrund:
Die DUH hat im September 2022 Klage beim Bundesverwaltungsgericht Leipzig gegen die unbefristete Genehmigung der LNG-Anbindungsleitung WAL I in Wilhelmshaven eingereicht. Die Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation forderte eine zeitliche Befristung für die LNG-Anbindungsleitung in Wilhelmshaven, damit die CO2-Minderungsziele überhaupt erreichbar bleiben. Ohne eine Begrenzung würde der Betrieb dieser einen Leitung in zehn Jahren allein 15 Prozent des CO2-Budgets aufbrauchen, das Deutschland für die Einhaltung der 1,5-Grad-Grenze verbleibt.
Link:
- Zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts: https://www.bverwg.de/de/pm/2023/50
Pressekontakt:
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