DUH: Gnadenfrist für den Freistaat
Berlin (ots)
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof zwingt Behörden zu konkreten Maßnahmen zur Einhaltung der Feinstaubgrenzwerte in nächster Zeit. Grundsätzlicher Anspruch der Bürger auf saubere Luft bestätigt.
Trotz der Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts München, sieht DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch einen großen Schritt hin zu gesunder Luft in der Bayerischen Landeshauptstadt. Resch: Bayern muss jetzt handeln, um nicht zu Umsetzung wirksamer Maßnahmen gegen die Feinstaubbelastung gerichtlich gezwungen zu werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dem Freistaat eine Gnadenfrist eingeräumt.
Bei dem Verfahren handelt es sich um ein einstweiliges Verfahren eines Anwohners der Landshuter Allee, der vom Freistaat die Aufstellung eines Aktionsplans zur Einhaltung der Grenzwerte für Feinstaub und eine Beschränkung des Lkw-Verkehrs forderte. Das Verwaltungsgericht München (VG) hatte die Anträge zurückgewiesen und konnte keinen Anspruch des Bürgers erkennen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in seiner heute ergangenen Entscheidung die Beschwerden im Eilverfahren zwar ebenfalls zurückgewiesen, aber gleichzeitig klargestellt, dass diese Ansicht des Verwaltungsgerichts München wohl falsch ist.
Anders als das VG sieht der VGH sehr wohl einen Anspruch des Bürgers auf einen Aktionsplan, der kurzfristig wirksame Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte enthält. Der Freistaat und die Landeshauptstadt sind daher gezwungen, einen derartigen Plan aufzustellen und die darin aufgeführten Maßnahmen umzusetzen. Da der Freistaat deutlich gemacht habe, derzeit mit Hochdruck an einem solchen Plan zu arbeiten, könne jedoch noch etwas abgewartet werden. Der VGH weist darauf hin, dass das VG bereits für Ende Juli 2005 zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache geladen hat.
Nach Überzeugung des DUH-Anwalts Dr. Remo Klinger führte erst das Gerichtsverfahren dazu, dass München das Problem ernst nahm. München ist nur auf Bewährung verurteilt worden. Einem vollstreckbaren Urteil wird die Stadt nur entgehen können, wenn es die begonnenen Arbeiten mit Hochdruck zum Abschluss bringt. Das Ergebnis müssen ernsthafte und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit gegen Feinstaub sein. Bisher haben wir nur das einstweilige Verfahren geführt; in dem Klageverfahren wird sich zeigen, ob die Behörden Willens sind, solche Maßnahmen umzusetzen. Falls nicht, werden sie verurteilt.
Nachdem der VGH der Auffassung ist, dass es für ein vollständiges Verbot des Lkw-Verkehrs auf der Landshuter Allee keine geeignete Umleitungsstrecke gibt, wird die Stadt über andere geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte zu entscheiden haben. Der VGH hat auch hier - anders als das VG - klargestellt, dass im Grunde ein Rechtsanspruch des Bürgers besteht, wenn mögliche Maßnahmen vorhanden sind. Über diese anderen Maßnahmen - wie etwa die Umleitung des Lkw-Durchgangsverkehrs auf die Autobahnen - wird nun im Hauptsacheverfahren zu entscheiden sein.
Aktenzeichen: 22 CE 05.1194 u. M 1 E 05.1115
Für Rückfragen: Jürgen Resch, Deutsche Umwelthilfe e.V., Fritz-Reichle-Ring 4, 78315 Radolfzell (www.duh.de); Tel.: 0 77 32/ 9995-0, Mobil.: 0171/ 3649170, Fax.: 0 77 32/ 9995-77, E-Mail: resch@duh.de
Dr. Remo Klinger, Rechtsanwaltskanzlei Geulen & Klinger, Schaperstraße 15, 10719 Berlin, Tel.: 030 884728 0, Mobil: 0171/2435458 Fax.: 030 884728 10, E-Mail: klinger@geulen.com
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