Anträge auf Zulassung zur Briefwahl für die Bundestagswahl
Wiesbaden (ots)
Es ist ein guter demokratischer Brauch, dass die Wähler am Wahltag, das heißt jetzt am 18. September zwischen 8 und 18 Uhr, ihre Stimme im Wahllokal persönlich abgeben.
Der Bundeswahlleiter macht darauf aufmerksam, dass das Bundeswahlgesetz in bestimmten Fällen auch die Stimmabgabe mit Briefwahl zulässt. Zu diesen Fällen zählt nach dem Bundeswahlgesetz, wenn sich zum Beispiel ein wahlberechtigter Bürger am Wahltag, das heißt am 18. September 2005, aus wichtigem Grund, etwa wegen einer Urlaubsreise, nicht in seiner Wohngemeinde aufhält. Auch aus beruflichen Gründen sowie bei Krankheit, hohem Alter oder körperlichen Gebrechen ist die Briefwahl zugelassen, wenn der Wahlberechtigte den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
Für die Briefwahl muss der Wahlberechtigte bei seiner zuständigen Gemeinde einen schriftlichen oder mündlichen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines stellen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, die jeder in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte in den letzten Tagen bereits erhalten hat, befindet sich ein Vordruck für den Wahlscheinantrag. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor der Wahl, 16. September 2005, 18.00 Uhr, und in besonderen Ausnahmefällen noch am Wahltag, bis 15.00 Uhr, beantragt werden.
Achtung: Den Antrag auf Briefwahlunterlagen muss der Wahlberechtigte entweder selbst bei seiner zuständigen Gemeinde (Wahlamt) abgeben oder diesen seiner Gemeinde frankiert übersenden. Wenn ein Wahlberechtigter mit Briefwahl wählen will, sollte er den Antrag unverzüglich stellen, damit seine Wohngemeinde ihm die Unterlagen für die Briefwahl (Stimmzettel, blauer Wahlumschlag, Wahlschein, roter Wahlbriefumschlag und Merkblatt für die Briefwahl) rechtzeitig aushändigen oder an die im Antrag angegebene Adresse übersenden kann.
Die Ausübung des Wahlrechts muss auch bei der Briefwahl persönlich und geheim erfolgen. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in den Wahlumschlag zu legen oder selbst zur Post zu geben, kann sich jedoch der Hilfe einer anderen Person bedienen. Letztere darf aber ausschließlich technische Hilfe bei der Kundgabe des Wählerwillens leisten. Eine Stellvertretung bei der Ausübung des Wahlrechts ist unzulässig. Damit gewährleistet ist, dass die Stimmabgabe bei der Briefwahl nicht durch Unbefugte erfolgt und zur Verhinderung von Missbrauch, hat der Wähler oder die Hilfsperson auf dem Wahlschein an Eides statt zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich oder bei gebrechlichen Wählern gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Diese Versicherung ist eine zwingende Voraussetzung für die Zulassung zur Briefwahl und für die Gültigkeit der Briefwahl entscheidend. Eine wissentlich falsche eidesstattliche Versicherung ist nach Paragraf 156 Strafgesetzbuch strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.
Der Wähler muss dann der Stelle, die auf dem Wahlbriefumschlag steht, in dem verschlossenen amtlichen Wahlbriefumschlag seinen Wahlschein nebst eidesstattlicher Versicherung sowie in dem verschlossenen amtlichen Wahlumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, dem 18. September 2005, bis 18.00 Uhr, eingeht. Um den rechtzeitigen Eingang seines Wahlbriefes sicherzustellen, sollte ein Briefwähler seinen Wahlbrief in Deutschland spätestens am dritten Werktag vor der Wahl (Donnerstag, den 15. September 2005) abschicken. Wer seinen Wahlbrief später abschickt, trägt als Wähler das Risiko, dass sein Wahlbrief die Wahlbehörden nicht rechtzeitig erreicht und seine beiden Stimmen nicht mehr berücksichtigt werden. Ein Briefwähler kann seinen Wahlbrief auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse abgeben oder abgeben lassen; auch hier trägt der Wähler das Risiko des rechtzeitigen Zugangs.
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