Aral begrüßt Entscheidung des OLG Düsseldorf: Kartellamtsverfügung
gegen Mineralölgesellschaften rechtswidrig
OLG: Im
Tankstellengeschäft herrscht "unbestritten" Preiswettbewerb
Bochum (ots)
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat die Verfügung des Bundeskartellamtes vom 9. August 2000 für rechtswidrig erklärt. Wegen erheblicher Zweifel hatte das OLG bereits am 13. November 2000 den Vollzug der Verfügung ausgesetzt.
Im Sommer 2000 herrschte ein Preiskampf im deutschen Tankstellenmarkt. Daraufhin hatte das Bundeskartellamt den Mineralölgesellschaften Aral, BP, DEA, Elf, Esso und Shell mit einer Verfügung untersagt, bei der Belieferung von mittelständischen Tankstellenbetreibern Preise zu fordern, die über den Endverbraucherpreisen ihrer eigenen jeweils im unmittelbaren Wettbewerbsumfeld vorhandenen Tankstellen liegen. Dagegen hatten die Mineralölgesellschaften geklagt.
"Wir begrüßen die jetzt getroffene Entscheidung des OLG Düsseldorf", betont Aral Vorstandsvorsitzender Günter Michels. "Sie bestätigt unsere unmittelbar nach dem Erlass geäußerte Rechtsauffassung, dass die Verfügung gegen das Kartellgesetz (GWB) verstößt."
Das OLG begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass das Kartellamt trotz umfangreicher Ermittlungen nicht darlegen konnte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlaß einer solchen Verfügung vorliegen. Insbesondere konnte das Gericht keine Behinderung kleiner und mittlerer Wettbewerber durch die Mineralölgesellschaften feststellen. Das Kartellamt habe zudem versäumt, die Ursachen für die damalige Wettbewerbssituation herauszuarbeiten und zu gewichten.
Bei der Untersuchung des Tankstellenmarktes kommt das OLG darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass zwischen den Mineralölgesellschaften "unbestritten ein Preiswettbewerb im Tankstellengeschäft herrscht".
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