Erneuter Polizeischlag gegen illegalen Handel mit Decodern und
SmartCards
Über 90 Hausdurchsuchungen bundesweit
Kofler:
"Empfindliche Strafen für Dealer sind überfällig"
München (ots)
Die Polizei hat in dieser Woche bundesweit zahlreiche gestohlene Decoder und manipulierte SmartCards für den Empfang von Abo-Sendern wie Premiere sichergestellt. In der breit angelegten Aktion wurden in 15 Bundesländern über 90 Wohnungen und Büros durchsucht. Die Polizeimaßnahmen waren Teil eines seit August 2001 laufenden Ermittlungsverfahrens gegen einen 25-jährigen Spanier. Der Mann wird beschuldigt, seit Anfang 2000 mehr als 3.000 gestohlene Decoder und über 10.000 SmartCards angekauft und anschließend weiter verkauft zu haben. Einem 25-jährigen Münchner wird als zweitem Hauptbeschuldigten vorgeworfen, für 110.000 Euro Decoder und SmartCards von dem in Hamburg lebenden spanischen Hehler erworben zu haben. Eine SmartCard ist der Schlüssel zu den Angeboten von Abo-Sendern. Sie trägt den Code für die Entschlüsselung der Programme.
Die Durchsuchungsaktionen, deren Schwerpunkt in Süddeutschland lag, waren nicht die ersten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den hauptverdächtigen Spanier. Bereits Ende November 2001 hatte die Polizei bei der Durchsuchung von Wohnungen und Geschäften in mehreren deutschen Städten über 8.000 illegale Karten zum Empfang von Abo-TV und zahlreiche weitere Piratenprodukte wie Kartenlesegeräte, gestohlene Decoder und Computer sichergestellt. Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse wurden Anfang Mai 2002 weitere 20 Durchsuchungen durchgeführt. Dabei konnte der tatverdächtige spanische Dealer in seiner Hamburger Wohnung festgenommen werden und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Darüber hinaus konnte die Polizei zahlreiche Käufer ermitteln, die von den beiden 25-Jährigen über Internetauktionshäuser vermutlich gestohlene Decoder und SmartCards erworben hatten. Gegen diese und andere Kunden der beiden Hehler richteten sich die jüngsten Durchsuchungen. Das Ermittlungsverfahren gegen den Spanier wurde dabei abgeschlossen, den Dealer erwarten nun weitreichende strafrechtliche Konsequenzen.
Erst vor wenigen Wochen ist ein Dealer für den Besitz und Handel mit gefälschten SmartCards vom Amtsgericht Karlsruhe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Strafe wurde aufgrund persönlicher Umstände des Täters zu vier Jahren auf Bewährung ausgesetzt. "Mit diesem Urteil hat die Justiz nachhaltig bestätigt, dass das Fälschen und Manipulieren von SmartCards kein Kavaliersdelikt ist", sagt Premiere Geschäftsführer Dr. Georg Kofler. Um den kriminellen Energien hinter solchen Taten Einhalt zu gebieten, seien empfindliche Strafen wie die jetzt ausgesprochene nach Auffassung des Senderchefs überfällig.
Der Verurteilte hatte in seinem Fernsehgeschäft SmartCards technisch so verändert, dass damit ohne entsprechendes Abonnement Programme von Premiere angeschaut werden konnten, und einen regen Handel mit diesen Karten betrieben. Zudem hatte er in seinem Laden unterschlagene Digitalreceiver verkauft, die Premiere regulären Kunden im Rahmen eines Abonnements leihweise zur Verfügung gestellt hatte. In dem jetzt abgeschlossenen Verfahren musste der Dealer sich deshalb neben der gewerbsmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten, dem Ausspähen von Daten und dem Verrat von Betriebsgeheimnissen auch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verantworten. Neben den strafrechtlichen Folgen muss der Täter außerdem mit erheblichen Schadensersatzansprüchen von Premiere rechnen. "Egal ob Hacker, Dealer oder Schwarzseher, wir gehen ausnahmslos gegen jeden vor, der uns betrügt oder bestiehlt", so Kofler.
Premiere nutzt neben verschiedenen technischen Maßnahmen alle juristischen Möglichkeiten, um gegen Piraterie vorzugehen. Vielfach erstattet der Sender Anzeige und unterstützt Polizei und Staatsanwaltschaften bei den Ermittlungen. Herstellung und Vertrieb gefälschter SmartCards erfüllen mehrere Tatbestände des Strafgesetzbuches (StGB), des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des neuen Zugangskontrolldiensteschutzgesetzes (ZKDSG). In der Herstellung ist ein Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG), ein Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), eine Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) und eine unerlaubte Herstellung einer Umgehungsvorrichtung (§ 3 ZKDSG) zu sehen. Die Nutzung derartiger Karten ist unter anderem als Computerbetrug nach § 263a StGB strafbar. Das Strafmaß reicht bei diesen Delikten bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
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