DJH - Deutsches Jugendherbergswerk
Alle Schüler sollen teilnehmen können: ALG II muss die Kosten für Klassenfahrten zahlen
Detmold (ots)
Kinder von sozialschwachen Eltern brauchen nicht auf Klassenfahrten zu verzichten. Denn die Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen die Kosten für mehrtägige Schulfahrten nicht selbst bezahlen. Darauf haben der Bundeselternrat (BER), das Deutsche Jugendherbergswerk (DJH) und der Verband Deutscher Schullandheime (VDS) in einer gemeinsamen Stellungnahme hingewiesen.
Die drei Organisationen wiesen mit Nachdruck darauf hin, dass Schullandheimaufenthalte, Klassen- und Schulfahrten wichtige und unverzichtbare Bestandteile der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schulen sind. Wilfried W. Steinert (BER-Vorsitzender), Gerhard Koller (stellvertretender DJH-Vorsitzender) und Horst Aye (VDS-Vorsitzender) forderten die Bundesagentur für Arbeit auf, alle regionalen Agenturen für Arbeit über die Möglichkeit der Kostenerstattung erneut zu informieren.
Schulpflichtige hilfebedürftige Kinder und Jugendliche sollten an einer Klassenfahrt teilnehmen können, wenn der finanzielle Rahmen in einem angemessenen Umfang bleibt. Im Übrigen erhalten auch Sozialhilfe-Empfänger weiterhin Unterstützung für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Ebenso sollten Lehrkräfte darüber informiert sein, damit sie sich bei Schwierigkeiten dafür einsetzen können, dass diese Zahlungen auch erfolgen.
In ihrer Erklärung appellierten die drei Verbände an alle Verantwortlichen in den Ländern und Kommunen, dafür zu sorgen, dass die finanziellen Voraussetzungen erhalten und genutzt werden, damit kein Kind aus finanziellen Gründen von einem Schullandheimaufenthalt oder einer Klassenfahrt ausgeschlossen wird.
In Nordrhein-Westfalen wurde befürchtet, dass einige Schulen bald keine Klassenfahrten mehr durchführen, weil den Arbeitslosengeld II - Empfängern diese Zuschüsse gestrichen würden. Wenn aus diesem Grunde nicht mehr alle Schüler einer Klasse mitfahren können, würden die Ziele einer Schulfahrt nicht mehr erreicht. In der Folge bestünde die Gefahr, dass auf außerschulische Unternehmungen dann ganz verzichtet wird.
Dem widersprachen die drei Verbände. Im Sozialgesetzbuches II § 23, Abs. 3 heißt es unter anderem: »Leistungen für . . . mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht.« Mithin müssen die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten für die Kinder von Arbeitslosengeld II - Empfängern durch die Arbeitsagenturen übernommen werden.
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