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Alle Schüler sollen teilnehmen können: ALG II muss die Kosten für Klassenfahrten zahlen

Detmold (ots)

Kinder von sozialschwachen Eltern brauchen nicht
auf Klassenfahrten zu verzichten. Denn die Empfänger von
Arbeitslosengeld II müssen die Kosten für mehrtägige Schulfahrten
nicht selbst bezahlen. Darauf haben der Bundeselternrat (BER), das
Deutsche Jugendherbergswerk (DJH) und der Verband Deutscher
Schullandheime (VDS) in einer gemeinsamen Stellungnahme hingewiesen.
Die drei Organisationen wiesen mit Nachdruck darauf hin, dass
Schullandheimaufenthalte, Klassen- und Schulfahrten wichtige und
unverzichtbare Bestandteile der Erziehungs- und Bildungsarbeit der
Schulen sind. Wilfried W. Steinert (BER-Vorsitzender), Gerhard Koller
(stellvertretender DJH-Vorsitzender) und Horst Aye (VDS-Vorsitzender)
forderten die Bundesagentur für Arbeit auf, alle regionalen Agenturen
für Arbeit über die Möglichkeit der Kostenerstattung erneut zu
informieren.
Schulpflichtige hilfebedürftige Kinder und Jugendliche sollten an
einer Klassenfahrt teilnehmen können, wenn der finanzielle Rahmen in
einem angemessenen Umfang bleibt. Im Übrigen erhalten auch
Sozialhilfe-Empfänger weiterhin Unterstützung für mehrtägige
Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Ebenso
sollten Lehrkräfte darüber informiert sein, damit sie sich bei
Schwierigkeiten dafür einsetzen können, dass diese Zahlungen auch
erfolgen.
In ihrer Erklärung appellierten die drei Verbände an alle
Verantwortlichen in den Ländern und Kommunen, dafür zu sorgen, dass
die finanziellen Voraussetzungen erhalten und genutzt werden, damit
kein Kind aus finanziellen Gründen von einem Schullandheimaufenthalt
oder einer Klassenfahrt ausgeschlossen wird.
In Nordrhein-Westfalen wurde befürchtet, dass einige Schulen bald
keine Klassenfahrten mehr durchführen, weil den Arbeitslosengeld II -
Empfängern diese Zuschüsse gestrichen würden. Wenn aus diesem Grunde
nicht mehr alle Schüler einer Klasse mitfahren können, würden die
Ziele einer Schulfahrt nicht mehr erreicht. In der Folge bestünde die
Gefahr, dass auf außerschulische Unternehmungen dann ganz verzichtet
wird.
Dem widersprachen die drei Verbände. Im Sozialgesetzbuches II §
23, Abs. 3 heißt es unter anderem: »Leistungen für . . . mehrtägige
Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht
von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht.« Mithin
müssen die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten für die Kinder von
Arbeitslosengeld II - Empfängern durch die Arbeitsagenturen
übernommen werden.

Pressekontakt:

DJH-Pressestelle: Tel. 05231/993655, dinter@djh.org

Original content of: DJH - Deutsches Jugendherbergswerk, transmitted by news aktuell

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