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Schutz für die eigenen vier Wände
Was Immobilienkäufer bei der Übernahme einer Wohngebäude-Versicherung beachten sollten

Köln (ots)

Ein eigenes Haus: Für viele ein lang ersehnter Traum
- trotz des finanziellen Kraftakts. Zieht man in die neuen vier Wände
ein, muss auch an eine solide Absicherung gedacht werden. Eine
Wohngebäudeversicherung schützt vor den finanziellen Folgen von
Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel.
Das Gesetz schreibt vor, dass der Käufer mit dem Hauserwerb
automatisch die Wohngebäudeversicherung des Vorbesitzers übernimmt.
Behalten muss der Käufer die Versicherung allerdings nicht. Generell
gilt: Über einen bestehenden Wohngebäudeversicherungs-Vertrag kann
nur der Immobilien-Besitzer verfügen. Wer Eigentümer des Hauses ist,
richtet sich nach dem Zeitpunkt des Grundbucheintrags. Einzige
Ausnahme: die Zwangsversteigerung. Hier gilt als Zeitpunkt des
Eigentumsübergangs bereits der Zuschlag bei der Versteigerung.
Versicherungsvergleich lohnt sich
Ob der neue Besitzer den Versicherungsvertrag weiterführen will,
sollte er nach einem Vertragsübernahmeangebot des Versicherers
entscheiden. Daniel Meiß, Experte für Wohngebäudeversicherungen von
AXA, rät: "Bei der Wahl der passenden Versicherung kommt es neben dem
Preis auch auf die Leistungen an. Die sind von Vertrag zu Vertrag
verschieden und sollten genau unter die Lupe genommen werden. Sind
beispielsweise grob fahrlässig verursachte Schäden und Schäden an
Nebengebäuden mitversichert? Solche Fragen sollten vor
Vertragsabschluss geklärt werden."
Die Wohngebäudeversicherung trägt übrigens nicht nur die Kosten
für die Reparatur oder den Wiederaufbau der beschädigten Immobilie,
sondern zum Beispiel auch Aufräumungs- oder Abbruchkosten - etwa wenn
ein Haus so stark beschädigt wurde, dass es nicht mehr aufgebaut
werden kann. Auch Überspannungs-Schäden durch Blitzeinschlag werden
häufig übernommen - zum Beispiel, wenn dabei elektrische Geräte
beschädigt werden.
Vorsicht bei einer Kündigung
Will der Hauseigentümer den bisherigen Versicherungs-Vertrag nicht
fortführen, kann er innerhalb eines Monats außerordentlich kündigen.
Erfährt er erst später, dass es einen Versicherungsvertrag gibt, ist
eine Kündigung bis zum Ablauf eines Monats nach Kenntnisnahme
möglich. Kündigt der Käufer nicht, haften er und der Verkäufer in der
Versicherungsperiode, in die die grundbuchamtliche Umschreibung
fällt, gemeinsam für den Versicherungsbeitrag. Kündigt der Käufer
fristgemäß und per sofort, endet zwar der Versicherungsschutz
unverzüglich. Der Verkäufer muss aber bis zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode für die Versicherung bezahlen.
Dass ein Haus durch Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Hagel
beschädigt wird, kann eine Wohngebäudeversicherung zwar nicht
verhindern. Sie schützt aber vor den finanziellen Folgen- damit der
Traum vom Haus nicht zum Albtraum wird.
Checkliste: Das müssen Sie beachten als ...
Käufer der Immobilie
  • Erkundigen Sie sich frühzeitig nach bestehenden Versicherungsverträgen.
  • Lassen Sie sich vom Versicherer ein Vertragsübernahmeangebot machen.
  • Wollen Sie die Versicherung wechseln, unbedingt Leistungen und Preise der verschiedenen Gesellschaften vergleichen, ehe Sie sich entscheiden. Hierzu können Sie sich bei einem Versicherungsvermittler oder -makler beraten lassen.
Verkäufer der Immobilie
  • Regeln Sie im Kaufvertrag den Übergang aller Verpflichtungen, die mit der Immobilie zusammenhängen (Lastenübergang), zum Beispiel auch anteilige Versicherungsprämien.
  • Händigen Sie dem Käufer Kopien der Versicherungsunterlagen aus.
  • Informieren Sie zeitnah Ihren Versicherer über den Verkauf Ihres Hauses.
Viele Tipps rund um Haus und Wohnung gibt es auch im Internet 
   unter www.AXA.de in der Rubrik "Haus und Wohnen".
Tipps für die Kündigung
1. Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des
      laufenden Versicherungsjahres ausgesprochen werden. Letzteres 
      ist sinnvoller: Da eine Rückerstattung bereits gezahlter 
      Prämienanteile nicht möglich ist, kann der Käufer so vermeiden,
      dass er doppelte Prämien bezahlt - für die alte und die neue 
      Versicherung.
2. Eine Kündigung des Käufers vor der Grundbucheintragung ist
      unwirksam. Denn bis zur Umschreibung bleibt der Verkäufer
      Vertragspartner des Versicherers. Er kann nicht außerordentlich
      kündigen und muss bis zum Ende der laufenden 
      Versicherungsperiode weiterhin Prämien zahlen, auch wenn der 
      Käufer bereits eingezogen ist. Die Parteien können aber im 
      Kaufvertrag vereinbaren, dass der Käufer dem Verkäufer die 
      Beiträge erstattet.
3. Die Kündigung sollte immer schriftlich erfolgen - am besten per
      Einschreiben.

Pressekontakt:

AXA Konzern AG
Konzernkommunikation
Sabine Friedrich
Colonia-Allee 10-20
D-51067 Köln
Tel.: (0221) 148 - 31374
Fax: (0221) 148 - 30044
E-Mail: sabine.friedrich@axa.de

Original content of: AXA Konzern AG, transmitted by news aktuell

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