Zahl des Monats Oktober 2016: 35 Kalendertage
Berlin (ots)
Die Frist für die Generikaunternehmen zur Bearbeitung von Rabattvertragsausschreibungen der Krankenkassen wurde vom Gesetzgeber von 52 auf 35 Kalendertage spürbar verkürzt. Dies erhöht den Druck auf die Generikaunternehmen erheblich.
- Die Mindestangebotsfrist von der Veröffentlichung der Ausschreibung durch die Krankenkasse bis zur Angebotsabgabe der Hersteller wurde gesetzlich von 52 auf 35 Kalendertage herabgesetzt.
- In aktuellen Rabattvertragsausschreibungen wie z. B. der der AOK nutzen die Krankenkassen diese Möglichkeit und stellen die Hersteller damit vor große Herausforderungen.
- Rabattverträge gibt es seit nunmehr über 10 Jahren, die Angebotsprozesse haben sich eingespielt - daran sollte festgehalten werden.
Im Rahmen des Vergaberechts-Modernisierungsgesetzes wurde die Mindestangebotsfrist von 52 auf 35 Kalendertage verkürzt. Die Mindestangebotsfrist bezeichnet den Zeitraum, der dem Hersteller ab der Veröffentlichung der Rabattvertragsausschreibung mindestens zur Abgabe eines Angebots eingeräumt werden muss. Diese Option wird von den Krankenkassen bei aktuellen Ausschreibungen genutzt und stellt die Generikaunternehmen vor Probleme. Denn für die Abgabe eines Angebots sind zahlreiche Nachweise und Belege zu erbringen, Rabattkalkulationen durchzuführen, Maßnahmen zur Sicherung der Lieferfähigkeit zu etablieren und vieles andere mehr.
Die Verringerung der Mindestangebotsfrist um 17 Kalendertage mag auf den ersten Blick unproblomatisch sein. Für die Generikaunternehmen bedeutet dies aber eine weitere Verschärfung der Rabattverträge. Zu bedenken ist auch, dass die Anzahl der für die Erstellung der Angebote nutzbaren Werktage tatsächlich erheblich geringer ist, als die Anzahl der Kalendertage. Daher sollten die Krankenkassen im Sinne einer fairen Vertragspartnerschaft Generikaunternehmen hinreichend Zeit für das zunehmend komplexer werdende Bieterverfahren einräumen. Damit wäre allen gedient.
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