Bayerische Landesärztekammer (BLÄK)
Ausschließliche Fernbehandlung in Bayern im Einzelfall erlaubt
München/Nürnberg (ots)
Mit zwei Änderungen der Berufsordnung beschlossen die Delegierten des 77. Bayerischen Ärztetages die "ausschließliche Fernbehandlung" zuzulassen und stärkten die "Wahrung ärztlicher Unabhängigkeit"
Die Delegierten des 77. Bayerischen Ärztetages machten den Weg für die "ausschließliche Fernbehandlung" auch in Bayern frei. Dazu beschlossen sie eine Änderung der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO) im Paragraf 7 Abs. 4. Dieser lautet nun: "Ärzte beraten und behandeln Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird."
Auch die "Wahrung ärztlicher Unabhängigkeit" wurde von den Delegierten gestärkt. So beschlossen sie, in der BO auch Paragraf 15 Abs. 3 neu zu fassen. Dieser heißt nun: "Als Forscher sowie als Verfasser von Forschungsergebnissen hat der Arzt auch im Hinblick auf die Veröffentlichung und Verbreitung der Forschungsergebnisse die Verpflichtungen aus der Deklaration von Helsinki einzuhalten. Gegenüber Sponsoren, Herausgebern und Verlegern hat er in dieser Eigenschaft auf die Einhaltung dieser Grundsätze hinzuwirken. Als Forscher ist er zudem verpflichtet, die Ergebnisse seiner Forschung am Menschen öffentlich verfügbar zu machen und ist im Hinblick auf die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Berichte rechenschaftspflichtig. Er muss darauf hinwirken, dass alle Beteiligten den anerkannten Leitlinien für ethische Berichterstattung folgen. Negative und nicht schlüssige Ergebnisse muss er ebenso wie positive veröffentlichen oder in anderer Form öffentlich verfügbar machen. In der Publikation hat der Arzt Finanzierungsquellen, institutionelle Verbindungen und Interessenkonflikte darzulegen. Berichte über Forschung, die nicht mit den Grundsätzen der Deklaration von Helsinki übereinstimmen, darf er nicht zur Veröffentlichung anbieten."
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