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Lovells und subito e.V.: Neues Urheberrecht erfordert Lizenzverträge für elektronischen Dokumentversand

Frankfurt am Main (ots)

Das Anfang 2008 in Kraft getretene Urheberrecht brachte insbesondere für wissenschaftliche Dokumentlieferdienste wie subito e.V. erhebliche Rechtsunsicherheiten mit sich. Zwar enthielt der zweite Korb der Urheberrechtsreform erstmals ausdrückliche Regelungen für den Versand digitaler Kopien von Fachartikeln, jedoch ist dieser Versand nur unter erheblichen Einschränkungen gestattet. Lizenzverträge mit Verlagen sind damit für Dokumentlieferdienste unumgänglich geworden, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

Der neu eingefügte Paragraph § 53a UrhG stellt die elektronische Dokumentlieferung auf eine neue rechtliche Basis, allerdings mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten. So ist der Versand digitaler Kopien von Fachartikeln, z.B. per E-Mail, nur als graphische, nicht durchsuchbare Datei möglich und nur für Zwecke des Unterrichts und der Forschung. Für Dokumentzulieferer besonders heikel ist der Passus, wonach diese Klausel nur dann gilt, wenn der jeweilige Artikel "den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl [...] zu angemessenen Bedingungen" zugänglich ist. Die Kriterien für die Offensichtlichkeit und Angemessenheit der damit gemeinten Online-Angebote sind jedoch nicht näher bestimmt. Daher ist der Versand jeder Kopie per E-Mail für Dokumentlieferdienste mit einem Prozessrisiko verbunden. Dies gilt etwa für Kopien aus großen Fachzeitschriften, deren Verlag ein eigenes Angebot hat, dessen Preise der Dokumentlieferdienst aber für unangemessen hält. Ebenso ist unklar, welchen Aufwand der Dokumentlieferdienst betreiben muss, um bei einer weniger verbreiteten oder ausländischen Zeitschrift das Vorhandensein eines Online-Angebots zu prüfen. Wie zuletzt das derzeit beim Bundesgerichtshof anhängige Verfahren des Börsenvereins des deutschen Buchhandels gegen subito e.V. gezeigt hat, ist die Verlagsbranche durchaus gewillt, zu rechtlichen Schritten zu greifen, um eine höchstrichterliche Klärung solch schwammiger Urheberrechtsbestimmungen herbeizuführen.

"Verhandlungen zwischen subito e.V. und der Verlagsindustrie wurden mit dem zweiten Korb des neuen Urheberrechts rechtlich notwendig", sagt Ruth Maria Bousonville, Senior Associate bei Lovells und für subito. e.V. beratend tätig. "Unser primäres Interesse war, die rechtlichen Unsicherheiten, die im neuen deutschen Urheberrecht für Dokumentlieferdienste auftreten, mit den jetzt geschlossenen Lizenzverträgen auf vertraglicher Basis zu überwinden. Außerdem sollte die E-Mail-Lieferung auch in den Fällen möglich bleiben, in denen § 53a UrhG die elektronische Lieferung eindeutig nicht erlaubt. Andernfalls hätte aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen eine vollständige Einstellung der elektronischen Dokumentlieferung gedroht", so Bousonville.

"Natürlich muss man dabei Kompromisse eingehen", bemerkt dazu Berndt Dugall, Direktor der Universitätsbibliothek Frankfurt am Main und Vorsitzender des subito e.V., "wenn der Gesetzgeber elektronische Lieferungen verbietet, hat der Verlag es als Rechtsinhaber grundsätzlich in der Hand, den Preis zu bestimmen. Wichtig ist aber: So weit der deutsche Gesetzgeber den Kopienversand ausdrücklich erlaubt, muss subito weiterhin keine Lizenzgebühren an den Verlag zahlen, sondern wie bisher eine Abgabe an die VG WORT, die auch den Urhebern zu Gute kommt. Außerdem ist die Lösung über Lizenzverträge die einzige Möglichkeit, die Rechtsunsicherheiten bei grenzüberschreitenden Dokumentlieferungen weltweit in den Griff zu bekommen."

Subito - Dokumente aus Bibliotheken e.V. ist ein seit 1997 eingeführter Dokumentlieferdienst. Im Verein subito sind ca. 40 Mitgliedsbibliotheken zusammengeschlossen. Bereits seit dem Jahre 2006 schließt subito mit Verlegern Rahmenverträge ausschließlich für internationale Kunden. Die neuen rechtlichen Bestimmungen machten nun auch für den deutschsprachigen Raum eine vertragliche Lösung zwingend erforderlich. Resultat ist ein Nachtrag zum bereits ausgehandelten Rahmenvertrag für Deutschland, Österreich, Liechtenstein und die Schweiz. Dieser Nachtrag kann nun von interessierten Verlagen unterschrieben werden, sodass subito deren Publikationen in jedem Fall als graphische Datei auf elektronischem Wege versenden darf.

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