Algordanza Erinnerungsdiamanten GmbH
Politiker in Potsdam verschärfen das Brandenburger Bestattungsgesetz
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Bodensee (ots)
In Potsdam stimmte am vergangenen Mittwoch eine knappe Mehrheit der Landespolitiker für ein restriktiveres Bestattungsgesetz, obwohl nach einer repräsentativen Umfrage mehr als 70% der Bevölkerung für größere individuelle Freiheiten und eine Liberalisierung der Bestattungsgesetzgebung sind.
Der nun vorliegende Gesetzentwurf verhindert nicht nur eine künftige Liberalisierung der Bestattungskultur im Bundesland Brandenburg - Er schränkt heute bestehende Wahlfreiheiten der Bürger künftig sogar ein.
Bestattungsgesetz in Brandenburg wird restriktiver
Am vergangenen Mittwoch, den 13.06.2018 hat der Landtag des Bundeslandes Brandenburg über verschiedene Änderungsanträge zum Gesetz zur Änderung bestattungs- und gräberrechtlicher Vorschriften (Drucksache 6/7368) beraten und abgestimmt. Dabei wurde der Änderungsantrag (Drucksache 6/9066) in sehr knapper Entscheidung von 52% vom Landtag angenommen.
Im Fokus dieses Änderungsantrags steht die Streichung des von der Landesregierung auf Wunsch des Städte- und Gemeindebundes aufgenommenen Passus bezüglich der Möglichkeit zur Entnahme geringfügiger Mengen Kremationsasche für die Verwendung in Erinnerungsobjekten. Dieser Passus, der im Einklang mit der gesellschaftlichen Entwicklung eine zeitgemäße Öffnung der Bestattungskultur in Brandenburg versprach, fand den Beifall aller betroffenen Bestatterverbände, der Verbraucherinitiative Aeternitas e.V. sowie auch der eindeutigen Mehrheit der Bevölkerung in Deutschland.
Erheblicher und letztlich erfolgreicher Widerstand gegen die beabsichtigte Liberalisierung im Bestattungswesen kam vor allem von den Führungen der evangelischen und katholischen Kirchen in Brandenburg-Berlin. Begründet wurde dieser Widerstand nicht theologisch, sondern durch Verweis auf die angebliche Verletzung der Menschenwürde, sowie eine angebliche "Versachlichung" des verstorbenen Menschen durch die Existenz von Erinnerungsobjekten. Daneben wird angeprangert, dass diese Erinnerungsobjekte lediglich als teure Statusobjekte fungieren und angeblich der Kommerzialisierung des Todes dienen.
Unter Erinnerungsobjekten sind hierbei Glasobjekte, Erinnerungsdiamanten, Edelsteine und auch Miniurnen, die allesamt sehr geringe Mengen Kremationsasche enthalten können, zu verstehen. Diese Erinnerungsobjekte sind sinnvolle Hilfen bei der Trauerarbeit und erfreuen sich im In- und Ausland einer steigenden Beliebtheit. Sowohl der Besitz als auch die Herstellung der Erinnerungsobjekte ist im europäischen Ausland legal. Weder verdrängen sie die Beisetzung (der verbleibenden Kremationsasche) auf einem Friedhof, noch sind sie mit der berüchtigten "Urne auf dem Kaminsims" gleichzustellen. Sowohl international als auch national sind sie von Bestatterverbänden und -organisationen bis auf wenige Ausnahmen akzeptiert.
Im Kontrast zu beiden christlichen Kirchen vermögen wir keine Verletzung der Menschenwürde durch die Existenz der Erinnerungsobjekte zu erkennen. In aller Regel wird die Entscheidung hierfür bereits zu Lebzeiten in Abstimmung mit dem Lebenspartner und der Familie verantwortungsvoll und bewusst getroffen. Es ist die autonome und individuelle Entscheidung mehrerer Personen im familiären Konsens. Nach unserer Auffassung steht es daher auch keiner Organisation zu, diese persönliche Wahlfreiheit flächendeckend einzuschränken und die persönliche Entscheidung Einzelner mittels eines nicht näher differenzierten Verweises auf die Menschenwürde zu diskreditieren bzw. zu verhindern.
Das Argument einer "Versachlichung" und Kommerzialisierung der verstorbenen Person mutet vor dem Hintergrund der aktuellen Bestattungskultur merkwürdig und befremdlich an. Auch die Grabstätte auf dem Friedhof ist eine real existierende "Sache" - nur eben ortsgebunden. Je nach Wunsch und eingesetztem finanziellen Potential ist diese immer auch ein Statusobjekt gewesen. In extremster Ausprägung des Statusdenkens sind dies Mausoleen, deren Erhalt der Landtag in Brandenburg nun mit dem gleichen Gesetz fördern möchte. Die Kommerzialisierung im Bestattungswesen hat bereits vor vielen Jahrzehnten begonnen und eine Diffamierung der Erinnerungsobjekte als Statusobjekt erscheint daher weder schlüssig noch sinnvoll.
Kein Erinnerungsobjekt enthält mehr als wenige Gramm Kremationsasche - keinesfalls kann die verstorbene Person auf diese Weise zu einer "Sache" werden. So benötigen Erinnerungsdiamanten, die zu maximal 2 Karat bzw. 0.4 Gramm wachsen können, beispielsweise höchstens 1.5 Gramm Kohlenstoff der verstorbenen Person. Es wird daher immer auch einen Ort der Beisetzung geben.
Es ist bedauerlich, dass Gesprächs- und Informationsangebote seitens der Hersteller und Anbieter der Erinnerungsobjekte weder von den Kirchen, noch - von sehr wenigen Ausnahmen abgesehen - den Landtagsabgeordneten vor der Abstimmung angenommen wurden. Somit konnten die vielschichtigen Bedürfnisse und Wünsche der Angehörigen vom Landtag auch nicht umfänglich erkannt werden. Die daraus folgende nach unserer Sicht fehlgeleitete Wahlentscheidung befremdet, denn die gewählten Landespolitiker folgten eher den Interessen der christlichen Kirchen als dem Wunsch und Bedürfnis ihrer Wähler.
Dass die Bevölkerung Brandenburgs, die gemäß Zensus von 2011 zu 3% der katholischen und zu 18% der evangelischen Kirche angehört, selbst in der Lage ist, verantwortungs- und pietätvoll mit den vielen Facetten des Todes und der Bestattung von Angehörigen umzugehen, wird ihr vom Landtag nun durch eine paternalistische Absage abgesprochen.
Regionale, soziale und gesellschaftliche Besonderheiten des Bundeslandes Brandenburg spiegeln sich nicht in dem Entwurf zum Gesetz zur Änderung bestattungs- und gräberrechtlicher Vorschriften wider. Dies ist insofern bedauerlich, als dass die Bestattungsgesetzgebung bewusst der Verantwortung der Bundesländer unterstellt ist, um die regionalen Sitten und Gebräuche zu berücksichtigen.
Der nun in den vorliegenden Gesetzentwurf eingeflossene Änderungsantrag verhindert jedoch nicht nur eine künftige Liberalisierung der Bestattungskultur in Brandenburg - Er schränkt heute bestehende Wahlfreiheiten in der Zukunft sogar ein!
In der Lesung des Landtags nicht erwähnt und somit von der Presse und in Folge auch in der Öffentlichkeit bislang völlig unbemerkt geblieben ist der zweite Teil des vorgenannten Änderungsantrages: dieser stellt im Hinblick auf die Regierungsabsicht, das Bestattungsrecht zu liberalisieren eine rechtliche Kehrtwendung um 180 Grad dar und verschärft das Bestattungsrecht in Brandenburg signifikant. Der in den Entwurf des Bestattungsgesetzes eingeflossene neue Passus lautet, dass wer:
".. die Totenasche ganz oder teilweise der Beisetzung entzieht, oder die Möglichkeit zur Entziehung vermittelt oder bei der Herstellung von Sachen verwendet oder die Möglichkeit zur Herstellung vermittelt..."
eine dann zu ahndende Ordnungswidrigkeit begeht.
Mit diesem Zusatz wird die heute bestehende Möglichkeit für Bürger des Bundeslandes Brandenburg, sich außerhalb ihres Bundeslandes ein Erinnerungsobjekt fertigen und bestatten zu lassen, künftig verboten und unter Strafe gestellt. Genauso strafbar soll nun neu auch deren Vermittlung sein.
Die Algordanza sieht in dem nun vorliegenden Gesetzentwurf eine paternalistische und unwürdige Beschneidung der Wahlfreiheit der Brandenburger Bevölkerung im Bestattungsbereich. Dieser Entwurf ist schlichtweg aus der Zeit gefallen und steht konträr zur gesellschaftlichen Entwicklung in der aktuellen deutschen Bestattungskultur. Ob ein solches Verbot verfassungsrechtlich überhaupt zulässig sein kann, wird bereits geprüft.
Aber es stellt sich nicht nur die Frage des "Warum nur?". Was diesen neu eingefügten Passus vollends absurd erscheinen lässt, ist die Frage der rechtlichen und technischen Umsetzung dieser geplanten künftigen Ordnungswidrigkeit:
Müssen Anbieter von Erinnerungsobjekten künftig explizit für die Region Brandenburg das Internet sperren und Anzeigen in Zeitschriften schwärzen? Darf man im Land Brandenburg noch über die Existenz von Erinnerungsobjekten sprechen oder ist das dann schon eine abmahnbare Vermittlung? Was passiert, wenn ein Nicht-Brandenburger in Brandenburg tödlich verunglückt und die Familie sich für ein Erinnerungsobjekt entscheidet oder er sich vorher dafür ausgesprochen hatte? Wie soll das Gesetz künftig umgesetzt und kontrolliert werden?
Es stellt sich die Frage, ob den Abgeordneten bei der Anzahl verschiedener Änderungsanträge und der Komplexität der Materie die massive und langfristige Bedeutung dieses rechtlich gewagten Passus wirklich umfänglich bewusst war.
Auch künftig wird die Algordanza die Entwicklung einer zeitgemäßen Bestattungskultur in Deutschland und Brandenburg aktiv unterstützen. Seit mehr als 14 Jahren bieten die Erinnerungsdiamanten der Algordanza einer permanent wachsenden Gemeinschaft im In- und Ausland Trost und Hilfe. Als Mitglied sowohl internationaler, als auch nationaler Bestattungsverbände achten wir dabei alle Menschen, unabhängig von deren Glaubensbekenntnis und Bräuchen und richten uns stets nach den örtlichen, nationalen und internationalen Bestimmungen, Verordnungen, Vorschriften und Reglementen.
Im Interesse unserer Kunden, unserer Mitarbeiter und der Bestattungskultur werden wir sämtliche zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausschöpfen und uns auch in Zukunft dafür einsetzen, der Bevölkerung Brandenburgs und Deutschlands eine würdige und zeitgemäße Gesetzgebung zu ermöglichen. Die erhebliche Diskrepanz zwischen der Einstellung der Bevölkerung und der politischen Entscheidung im Kontext Sterben/Tod/Trauer ist bedauerlich und unerklärlich.
Ergebnis einer EMNID-Umfrage zum Thema Bestattungskultur:
Befragungszeitraum: 20.07.-25.07.2017, Bundesweit, Stichprobengröße: 1002 Befragte, Details im Anhang:
1. Sollte Ihrer Ansicht nach über Form und Art der Bestattung in Deutschland ... a. jeder selbst entscheiden können oder, 72% b. sollte es dafür verbindliche Regeln für alle geben? 25% c. weiß nicht, keine Angabe 2%
2. Sollte der Besitz von Erinnerungsdiamanten aus dem Kohlenstoff der Asche Verstorbener in Deutschland erlaubt sein? a. ja 63% b. nein 24% c. weiß nicht, keine Angabe 13%
3. In einen solchen Erinnerungsdiamanten können Teile der restlichen Asche des Verstorbenen eingearbeitet werden. Verletzt das Ihrer Ansicht nach die Totenruhe oder die Würde des Verstorbenen? a. ja 21% b. nein 71% c. weiß nicht, keine Angabe 8%
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