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Anwalt Hahn zum Widerruf von Darlehen: "Gerichte folgen dem BGH und urteilen zunehmend verbraucherfreundlich"

Hamburg (ots)

Der 23. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat am 02. September 2015 in einem Hinweisbeschluss erklärt (Az. 23 U 24/15), dass er die Berufung der beklagten Bank gegen ein Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 18.02.2015 zurückweisen wolle. Die zweiwöchige Widerrufsfrist sei noch nicht abgelaufen, weil die von der Beklagten erteilte Widerrufsfrist fehlerhaft gewesen sei. Sie enthalte die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzutreffende Formulierung "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Schutzwirkung der BGB-Info-Verordnung berufen, weil sie die Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. "Nach unserer Einschätzung", meint der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn, "urteilen Instanzgerichte zunehmend zugunsten der Verbraucher. Die Front der bankenfreundlichen Urteile bröckelt.".

Laut OLG Frankfurt könne dahinstehen, ob die auf den Vertragsunterlagen abgedruckte Widerrufsbelehrung exakt der maßgeblichen Musterbelehrung entsprochen habe. Denn die Beklagte habe bereits dadurch eine eigene inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung vorgenommen, dass sie sich nicht auf die Übernahme des exakten Wortlauts der Musterbelehrung beschränkt habe. Auf einer nachfolgenden Seite habe sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zur Widerrufsbelehrung unter Überschrift "Hinweis auf zu leistenden Wertersetz im Falle des Widerrufs des Darlehens und Zustimmung zur Auszahlung des Darlehens vor Ablauf der Widerrufsfrist" weitere Belehrungen bezüglich des Widerrufs erteilt. Grund hierfür sei offenbar, dass die Beklagte den Hinweis auf die Widerrufsfolgen für unzureichend gehalten habe. Das Widerrufsrecht der Kläger sei auch nicht verwirkt, da das für die Annahme der Verwirkung erforderliche Umstandsmoment vorliegend nicht gegeben sei. Auch ein Rechtsmissbrauch wegen widersprüchlichen Verhaltens sei nicht feststellbar. Die Beklagte, die ADAXIO AMC GmbH, hat aufgrund des Hinweisbeschlusses des OLG die Berufung zurückgenommen.

HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern eine kostenfreie Überprüfung von Immobiliendarlehensverträgen auf Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung innerhalb von 24 Stunden an. Interessierte Verbraucher sollten sich mit ihrer Anfrage beeilen, weil nach einem Plan der Bundesregierung das Widerrufrecht bei Kreditverträgen mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung, die zwischen dem 1. November 2002 und dem 30. Juni 2010 geschlossen worden sind, zum 21. Juni 2016 erlöschen soll.

Zum Kanzleiprofil:

HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als "häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. HAHN Rechtsanwälte vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit achtzehn Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg, Kiel und Stuttgart.

Pressekontakt:

Kanzleikontakt:
HAHN Rechtsanwälte
PartG mbB
RA Peter Hahn
Valentinskamp 70
20355 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572 361
E-Mail:
peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de

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