Hahn Rechtsanwälte reicht Klage für VW-Aktionärin ein - VW-Aktionären wird kostenfreie Registrierung angeboten
Stuttgart (ots)
"Wer Aktionär der Volkswagen AG ist und Aktien nach Beginn der Abgas-Manipulationen erworben hat, hat gute Chancen auf Schadensersatz gemäß § 37 b WphG", so Fachanwältin Dr. Petra Brockmann von HAHN Rechtsanwälte. VW räumte bereits am 3. September 2015 gegenüber den US-Behörden ein, bestimmte Dieselmotoren mit einer Steuerungssoftware ausgestattet zu haben, die erkennt, ob das Fahrzeug einem Test zur Einhaltung der Emissionsstandards unterzogen wird oder nicht. Die Öffentlichkeit informierte Winterkorn erst am 20. September 2015 über die Abgas-Manipulationen. Die Aktienkurse der Vorzugsaktien und Inhaber-Stammaktien brachen daraufhin ab Montag, den 21. September 2015, massiv ein. HAHN Rechtsanwälte hat bereits eine Klage einer Aktionärin gegen die Volkswagen AG eingereicht.
Wer kann Schadensersatz gelten machen?
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach § 37 b WphG ist, dass die Aktien nach dem pflichtwidrigen Unterlassen der Veröffentlichung der Insiderinformation (spätestens ab 2009) gekauft worden sind und die Aktien zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Insiderinformation noch gehalten wurden.
Was kann ich als Aktionär verlangen?
Grundsätzlich haben Aktionäre bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 b WphG einen Anspruch auf Rückabwicklung, können also verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn sie die Aktien nicht gekauft hätten. Sollte dem Aktionär der Nachweis nicht gelingen, dass er bei rechtzeitiger Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung von dem Kauf Abstand genommen hätte, kann er zumindest den Kursdifferenzschaden geltend machen. Das ist der Schaden zwischen dem Kaufpreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte. Zur Ermittlung des hypothetischen Preises kann die Kursveränderung unmittelbar nach Bekanntwerden der Insiderinformation herangezogen werden.
Was muss ich weiter tun?
Für Aktionäre, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, nehmen wir kostenfrei eine Deckungsanfrage vor. Bitte senden Sie uns dazu eine Kopie der Versicherungspolice oder der letzten Beitragsrechnung nebst der Kaufabrechnungen zu, gerne per Email an info@hahn-rechtsanwaelte.de.
Aktionären, die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, bieten wir als ersten Schritt zunächst eine kostenfreie Registrierung über unsere Homepage an. Nach Bekanntmachung des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) können Ansprüche der Aktionäre innerhalb von 6 Monaten angemeldet werden.
Registrieren Sie sich bei uns zunächst kostenfrei! Sie erhalten im Anschluss weitere Handlungsempfehlungen und eine Kostenübersicht.
Zum Kanzleiprofil:
HAHN Rechtsanwälte PartG mbB wird im JUVE, Handbuch für Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als "häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. HAHN Rechtsanwälte vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit sechzehn Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. HAHN Rechtsanwälte verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg, Kiel und Stuttgart.
Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
Dr. Petra Brockmann
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70173 Stuttgart
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E-Mail: petra.brockmann@hahn-rechtsanwaelte.de
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