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OLG Frankfurt verurteilt ING-DiBa AG zur Rückabwicklung eines Immobiliendarlehens aus August 2007

Hamburg (ots)

18.05.2018: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat durch die ING-DiBa AG durch Teil-Anerkenntnis- und Teil-Schlussurteil vom 24. April 2018 - 10 U 116/16 zur Rückabwicklung eines Immobiliendarlehens vom 08./19. August 2007 über 280.000,00 Euro verurteilt. Der Darlehensvertrag wurde als Fernabsatzgeschäft abgeschlossen. Der Hamburger Kläger, der von HAHN Rechtsanwälte vertreten wurde, erklärte mit Schreiben vom 03. Juni 2015 den Widerruf des Darlehens. Erstinstanzlich war er unterlegen; deswegen legte er gegen das abweisende Urteil Berufung ein. Nachdem die ING-DiBa AG in der Berufungsinstanz durch Schriftsatz vom 13. April 2018 die Ansprüche des Klägers auf Rückabwicklung des Immobiliendarlehens hinsichtlich der Klaganträge zu Ziffer 1. a) und 2 a) anerkannt hatte, erließ das Oberlandesgericht insofern ein Teil-Anerkenntnisurteil. Die Bank wollte dadurch ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt mit für sie negativen Rechtsausführungen verhindern.

Der streitgegenständliche Darlehensvertrag beinhaltete eine sogenannte frühestens-Widerrufsbelehrung, für die wegen deutlicher Abweichung vom Muster eine Berufung auf die Schutzwirkung desselben nach Auffassung des OLG Frankfurt nicht in Frage kam. Der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn teilt in diesem Zusammenhang mit, dass Verbraucher bei einem Vorliegen von fehlerhaften Fernabsatzinformationen ihre Willenserklärung zum Abschluss ihres Darlehensvertrages auch heute noch widerrufen können. "Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 - klargestellt", weiß Hahn.

Betroffene Verbraucher sollten ihre diesbezügliche Chancen auf Rückwicklung ihres Immobiliendarlehens bei Erhalt von nennenswertem Nutzungswertersatz und der Möglichkeit zum Abschluss von günstigen Neukonditionen nutzen", rät Hahn. "HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die überlegen, ob sie ihren mit der ING-DiBa AG geschlossenen Immobiliardarlehensvertrag aktuell noch widerrufen und rückabwickeln sollen, eine kostenfreie Erstprüfung der Fernabsatzinformation auf Fehlerhaftigkeit an. Die Kanzlei vertritt beim Darlehenswiderruf bundesweit Tausende von Darlehensnehmern. "In den Jahren 2017/18 haben wir in vergleichbaren Widerrufsfällen bundesweit bis jetzt allein 34 positive Urteile für unsere Mandanten erstritten", teilt Hahn mit. "So erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet. Weitere Informationen finden Sie unter https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen.

Pressekontakt:

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail: hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de

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