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OLG Köln: Widerrufsrecht wegen unrichtiger Effektivzinsangabe

Hamburg (ots)

Das Oberlandesgericht Köln hat Verbrauchern erstmalig eine Widerrufsmöglichkeit wegen einer unrichtigen Angabe des effektiven Jahreszinses zugesprochen. Hintergrund des Urteils vom 26. März 2019 zum Verfahren mit dem Aktenzeichen I-4 U 102/18 war ein Streit mit der Sparkasse Leverkusen, ob ein Darlehenswiderruf wegen Fehlern in den Vertragsunterlagen noch nach vielen Jahren seit Vertragsschluss wirksam erklärt werden konnte.

Die Kläger aus Leverkusen hatten Mitte des Jahres 2011 einen Darlehensvertrag über 100.000,00 EUR zur anteiligen Finanzierung ihres Eigenheims mit der unterlegenen Sparkasse Leverkusen geschlossen. Verbrauchern steht bei dem Abschluss eines Darlehensvertrags das Recht zu, ihre Vertragserklärung binnen zwei Wochen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist wird jedoch nur durch Vertragsunterlagen in Lauf gesetzt, die alle sogenannten Pflichtangaben fehlerfrei enthalten. Diese Rechtslage nutzen die von HAHN Rechtsanwälte vertretenen Kläger nun zu ihren Gunsten. Das Oberlandesgericht Köln urteilte, dass die Vertragserklärungen aus dem Jahr 2011 noch mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 wirksam widerrufen werden konnten.

Die Sparkasse Leverkusen gab den effektiven Jahreszins mit 3,70 % an. Der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte rechnete nach und legte den Berechnungsfehler offen. Das Oberlandesgericht folgte seinen Ausführungen und stellte im Urteil fest, dass der Effektivzins zu gering angegeben sei, weshalb der Jahre nach Vertragsschluss erklärte Widerruf wirksam war. "Das Urteil ist eine Sensations-Entscheidung", kommentiert Anwalt Rugen. "Alle Darlehensnehmer, die ihre Immobilie ebenfalls nach dem 10.06.2010 finanziert haben, sollten die Angabe des effektiven Jahreszinses durch einen Fachanwalt überprüfen lassen."

Wirtschaftlich führt der wirksame Widerruf dazu, dass der Darlehensnehmer aus der laufenden Zinsbindung "aussteigen" kann. Die erfolgreichen Kläger können nunmehr einen neuen Darlehensvertrag zu den aktuellen Niedrigzinsen abschließen. "Darüber hinaus kann das Widerrufsrecht bei bereits abgelösten Darlehen dazu genutzt werden, eine in der Vergangenheit gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern", weiß Rugen.

Derzeit bietet die Kanzlei HAHN Rechtsanwälte den Kunden aller deutschen Kreditinstitute eine kostenfreie Überprüfung ihrer Immobiliendarlehen und Kfz-Finanzierungen hinsichtlich einer Widerrufsmöglichkeit an. In den vergangenen Jahren hat die Kanzlei bundesweit in vergleichbaren Widerrufsfällen weit über 60 positive Urteile erstritten. Weitere Informationen finden Sie unter https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen.

Pressekontakt:

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail:
hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de

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