Für alle Vorsorgesparer: So ist die Privatrente auch bei Langzeitarbeitslosigkeit sicher
Saarbrücken (ots)
- Wer bei längerer Arbeitslosigkeit Unterstützung vom Staat beantragt, muss zunächst die eigenen finanziellen Reserven nutzen. - Das gesetzlich festgelegte Schonvermögen ist sicher - ebenso geförderte Altersvorsorgeformen wie die Riester- oder Rürup-Rente. - Bei privaten Lebens- und Rentenversicherungen kann durch einen Verwertungsausschluss eine zusätzliche Schongrenze genutzt werden.
Erst der Job weg und dann auch noch das Ersparte? Wer lange keine Arbeit findet, dem bleibt nicht viel. Denn bevor der Staat Arbeitslosengeld II (ALG II) zahlt, müssen Betroffene ihr Vermögen aufbrauchen. Zwar gibt es das sogenannte Schonvermögen, doch Vorsicht: Altersrücklagen sind dadurch nicht automatisch geschützt. "Im Fall von Langzeitarbeitslosigkeit droht auch der Verlust von Teilen der privaten Altersvorsorge", warnt Michael Greifenberg, Versicherungsexperte bei CosmosDirekt. "Wer gut informiert ist, kann den Verlust jedoch minimieren."
Was ist das Schonvermögen?
Das Schonvermögen steht im deutschen Sozialrecht für den Teil des Privatvermögens, das der Staat nicht antasten darf. Wer Sozialleistungen bezieht, hat etwa das Recht auf ein angemessenes Auto und einen angemessenen Hausrat. Dazu kommt ein gesetzlicher Freibetrag, der Vermögenswerte wie beispielsweise Bargeld, Girokontoguthaben, Wertpapiere und Lebens- bzw. Rentenversicherungen umfasst. Pro abgeschlossenem Lebensjahr werden 150 Euro als Freibetrag angesetzt, mindestens aber 3.100 Euro. Unabhängig vom Schonvermögen sind geförderte Altersvorsorgeformen wie die Riester- oder Rürup-Rente im Falle einer Langzeitarbeitslosigkeit vor staatlichem Zugriff geschützt. Dieser Schutz gilt bis zum Rentenbeginn und nur für das geförderte Kapital.
Was können Betroffene tun, wenn das Schonvermögen bereits ausgeschöpft ist?
Für geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, wie zum Beispiel Guthaben aus nicht geförderten Lebens- und Rentenversicherungen, kann eine zusätzliche Schongrenze genutzt werden. Diese beträgt 750 Euro pro abgeschlossenem Lebensjahr. Voraussetzung ist jedoch, dass die Versicherung nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand fällig wird und der Kunde mit seinem Versicherer einen sogenannten Verwertungsausschluss vereinbart. Die Vereinbarung sollte rechtzeitig vor Beantragung des Arbeitslosengeldes II getroffen werden. Hierbei ist zu beachten: "Ein Verwertungsausschluss bedeutet unwiderruflich, dass eine Leistung aus dem Vertrag erst ab Rentenbeginn ausgezahlt wird. Der Vertrag kann vorher nicht gekündigt werden", sagt Michael Greifenberg. Das gilt auch dann, wenn Betroffene wieder Arbeit finden und kein Geld vom Staat mehr beziehen.
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