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Erneute Schlappe für Glücksspielstaatsvertrag: Bundesgerichtshof bestätigt Verbot der Gebietskartelle der Lottogesellschaften

Hamburg (ots)

Der erneute Versuch der staatlichen
Lottogesellschaften, sich dem Kartellrecht zu entziehen, ist heute 
vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe gescheitert. Der Deutsche 
Lotto- und Totoblock und die Lottogesellschaften hatten gegen einen 
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23. Oktober 2006 geklagt. Nach der 
heute bekannt gewordenen höchstrichterlichen Entscheidung ist das 
Bundeskartellamt demnach auch in Zukunft befugt, das Glücksspielrecht
der Länder zu prüfen und nur eingeschränkt anzuwenden, wenn es nicht 
europäischem Recht entspricht. Damit erteilt das Gericht auch dem 
Versuch der meisten Bundesländer eine klare Absage, beim Lotto 
Gebietskartelle zu zementieren. "Auch vor einem der höchsten 
deutschen Gerichte wurde erneut bestätigt, dass mit illegalen 
Gebietskartellen keine Lottopolitik zu machen ist", so Norman Faber, 
Präsident des Deutschen Lottoverbands. Dem geplanten 
Glücksspielstaatsvertrag droht daher die Nichtanwendung, da seine 
Europarechtswidrigkeit von der EU-Kommission bereits festgestellt 
worden ist. "Das ist eine einschneidende Niederlage für den Deutschen
Lotto- und Totoblock."
Die Bundesrichter bestätigen mit ihrem Beschluss die 
Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, nach dem auch die
Landeslottogesellschaften Unternehmen im Sinne des deutschen und 
europäischen Kartellrechts sind. Es gestand den Lottogesellschaften 
lediglich zu, dass sie nicht gezwungen werden können, sich beim Lotto
im Internet gegenseitig Konkurrenz zu machen. Die bisherige Praxis 
der Lottogesellschaften, im Internet nur Teilnehmer aus dem eigenen 
Bundesland zuzulassen, ist vom Bundesgerichtshof mit sofortiger 
Wirkung verboten worden. Damit ist der Beschluss des 
Bundeskartellamtes vom 23. August 2006 rechtmäßig, nach dem der 
Blockvertrag und das Gebietskartell (sog. Regionalitätsprinzip) im 
geltenden Lotteriestaatsvertrag gegen europäisches Gemeinschaftsrecht
verstoßen. Der Beschluss der Länder, Lotto und Lotterien jeweils nur 
im eigenen Bundesland zu vertreiben, sei ein beachtlicher 
Kartellrechtsverstoß. Zwar seien Erlaubnisvorbehalte in anderen 
Bundesländern von den Lottogesellschaften zu beachten, die Erlaubnis 
dürfe aber nur aus tatsächlich gegebenen ordnungsrechtlichen und vom 
Bundeskartellamt nachzuprüfenden Gründen versagt werden.
Mit der heutigen Entscheidung des BGH und der vorausgegangenen 
vollständigen Niederlage des Deutschen Lotto- und Totoblocks vor dem 
Oberlandesgericht Düsseldorf ist erneut klargestellt, dass sich das 
aktuelle und das künftige Lotterierecht der Länder nicht in einem 
kartellrechtsfreien Raum bewegt. Das Wettbewerbsrecht der EG gilt 
auch für die Lottogesellschaften und ihre Gesellschafter, die Länder.
"Der geplante Glücksspielstaatsvertrag der Länder ist damit einmal 
mehr gescheitert. Es muss schnell eine verfassungs- und 
europarechtskonforme Lösung gefunden werden", so Faber.
Den ausführlichen Wortlaut senden wir Ihnen gerne zu.

Kontakt:

Sharif Thib
030-700186-738
presse@deutscherlottoverband.de

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