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OLG Düsseldorf bestätigt Kartellamtsbeschluss gegen Lottoblock

Altenholz (ots)

- OLG bestätigt Kartellamtsbeschluss in der Hauptsache
   - Lottogesellschaften müssen Spielscheine von privaten Vermittlern
     auch weiterhin entgegennehmen
   - Gebietsabsprachen sind rechtswidrig
   - Verfahrenskosten tragen die Lottogesellschaften
Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute im
Hauptsacheverfahren die Beschwerde der Lottogesellschaften gegen den 
Beschluss des Bundeskartellamts vollumfänglich zurückgewiesen. Die 
Lottogesellschaften hatten versucht, sich gerichtlich gegen den für 
sie folgenschweren Beschluss des BKartA vom August 2006 zu wehren. 
Darin hatte das Kartellamt unter anderem einige sich aus dem 
Zusammenschluss der Lottogesellschaften zum Deutschen Lotto- und 
Toto-Block ergebenden Verhaltensweisen als wettbewerbswidrig und 
unvereinbar mit deutschem und europäischem Kartellrecht erklärt.
Auslöser des Kartellrechtsstreits war die Weigerung der 
Lottogesellschaften, Tippscheine der FLUXX-Tochter JAXX aus dem 
stationären Vertrieb, zum Beispiel über Supermärkte und Tankstellen 
entgegenzunehmen. Dieser Boykott ist nach dem Beschluss des 
Kartellamts rechtswidrig und daher abzustellen. Dies hat auch das OLG
Düsseldorf bestätigt. Ebenso hatte das Kartellamt beschlossen, dass 
das Regionalitätsprinzip und Teile des so genannten 
Regionalisierungsstaatsvertrages nicht weiter angewendet werden 
dürfen. Seitdem müssen die 16 Landeslottogesellschaften im Wettbewerb
zueinander stehen und dürfen keine Absprachen, zum Beispiel über die 
zu zahlenden Provisionen an gewerbliche Spielvermittler mehr treffen.
Steuern und Zweckerträge aus Lottogeldern müssen in demjenigen 
Bundesland verbleiben, in dem die Scheine von Spielvermittlern 
abgegeben wurden. Eine Umverteilung findet nicht mehr statt. Auch 
diese Entscheidung hat das OLG Düsseldorf heute erneut bestätigt.
Wegen der besonderen Härte des Kartellrechtsverstoßes hatte das 
Bundeskartellamt einen Sofortvollzug angeordnet. Hiergegen hatten die
Lottogesellschaften bereits erfolglos vor dem OLG Düsseldorf 
Beschwerde eingelegt.
Rainer Jacken, Vorstandssprecher der FLUXX AG: "Nun haben die 
Richter des Oberlandesgerichts auch in der Hauptsache den 
Kartellamtsbeschluss bestätigt und die Lottogesellschaften deutlich 
in ihre Schranken gewiesen." Sollten sich einzelne 
Lottogesellschaften nicht an die Beschlüsse halten, drohen ihnen 
empfindliche Bußgelder in Höhe von bis zu 10 Prozent eines 
Jahresumsatzes.
Die Argumentation der Richter belegt erneut, dass auch ein neuer 
Staatsvertrag zum Glücksspielwesen an den Maßstäben des deutschen und
europäischen Kartellrechts zu messen ist.
Die wegen der Höhe des Streitwerts erheblichen Kosten des 
Verfahrens haben die Lottogesellschaften in vollem Umfang zu tragen.
Über FLUXX:
FLUXX ist ein auf die Vermittlung von Lotto und Wetten 
spezialisiertes Unternehmen mit Sitz in Altenholz bei Kiel. Die für 
den Betrieb erforderlichen Rechte und Lizenzen sowie das technische 
und marktrelevante Know how versetzen FLUXX in die Lage, jede Form 
von lizenziertem Glücksspiel über unterschiedliche Vertriebswege an 
den Endkunden zu vermitteln. Neben den eigenvermarkteten Angeboten 
jaxx.de, jaxx.com, myBet.com und Telewette stellt FLUXX seine 
Produkte und Dienstleistungen auch anderen Unternehmen und 
Organisationen zur Verfügung, die über umfangreiche 
Endkundenbeziehungen verfügen. Hierzu zählen die Online-Dienste AOL, 
Freenet, Lycos und Yahoo! Espana, der Pay-TV-Sender Premiere, der 
Burda-Verlag sowie die Lottogesellschaften der Bundesländer 
Schleswig-Holstein, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Die FLUXX
AG ist seit September 1999 an der Deutschen Börse notiert (ISIN 
DE000A0JRU67) und beschäftigt derzeit konzernweit 145 Mitarbeiter.

Pressekontakt:

FLUXX AG
Investor Relations & Corporate Communications
Stefan Zenker
Tel.: (040) 85 37 88 - 47
Fax: (0431) 88 10 4 - 40
Mail: zenker@fluxx.com

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