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Anhörung zur Netzentgeltverordnung Strom im BMWA

Köln (ots)

VKU: Anreize für dezentrale Stromeinspeisung müssen erhalten
   bleiben / Prinzip der Nettosubstanzerhaltung darf nicht ausgehöhlt
   werden
"Der VKU fordert die vollständige Übernahme der Vergütungsregelung
für die eingesparte Netznutzung aus der Verbändevereinbarung Strom,
um die Anreize für die dezentrale Stromerzeugung auch in Zukunft zu
erhalten." Dies betont der Stellvertretende Hauptgeschäftsführer des
VKU, Michael Wübbels, anlässlich der am morgigen Freitag
stattfindenden Anhörung zur Netzentgeltverordnung Strom im
Bundeswirtschaftsministerium. Die dezentrale Energieerzeugung erfolge
verbrauchsnah und verkürze somit Transportwege, vermeide Netzverluste
und senke den Bedarf an Leitungskapazität. Ohne das Entgelt für
eingesparte Netznutzung würde das Marktmodell einseitig zu Gunsten
der zentralisierten Erzeugung Partei ergreifen und die vielen
kommunalen Unternehmen mit dezentraler Erzeugung unverhältnismäßig
stark belasten. Dadurch würden erhebliche wirtschaftliche Nachteile
entstehen. Schätzungen gingen insgesamt von jährlichen finanziellen
Einbußen in Höhe eines dreistelligen Millionen Betrages aus. Dies
betreffe insbesondere Stadtwerke mit Eigenerzeugung, welche in der
vorgelagerten Netzebene Netzausbaukosten einsparten.
Aus Sicht der 598 Stromnetzbetreiber beim VKU sei die
Preisgünstigkeit nicht das einzige Kriterium für die Angemessenheit
der Netznutzungsentgelte. Gemäß dem Zielkanon des
Energiewirtschaftsgesetzes seien auch die Versorgungssicherheit und
Umweltfreundlichkeit zu gewährleisten. Der derzeitige Entwurf der
Netzentgeltverordnung entspreche diesen Vorgaben nicht. Zwar sehe er
eine kostenorientierte Entgeltbildung auf Grundlage einer
energiewirtschaftlich rationellen Betriebsführung unter Beachtung der
Nettosubstanzerhaltung sowie eine angemessene Verzinsung des
eingesetzten Kapitals vor. In wesentlichen Punkten würde die
Verordnung jedoch von der betriebswirtschaftlich anerkannten
Kalkulationsmethodik der Verbändevereinbarung Strom abweichen,
wodurch die Nettosubstanzerhaltung ausgehöhlt und der Grundsatz der
kostenorientierten Entgeltermittlung quasi ad absurdum geführt werde.
Dieses sei nicht zu verantworten, denn für jedes Unternehmen sei es
existenzbedrohend, wenn es gezwungen werde, unter seinen
langfristigen Grenzkosten zu wirtschaften. Die Netzbetreiber hätten
im Gegensatz zu Unternehmen anderer Branchen aufgrund ihres
Versorgungsauftrages eben nicht die Entscheidungsfreiheit, auf das
Angebot ihrer Leistung zu verzichten.
Rückfragen an: 
Wolfgang Prangenberg 
Tel.: 0221/3770-206

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