Westfalen-Blatt: Das WESTFALEN-BLATT (Bielefeld) zur Sterbehilfe
Bielefeld (ots)
Als der Bundestag vor einem Jahr, im Juni 2009, das Patientenverfügungsgesetz beschloss, hatte Erika K. ihr langes Leiden glücklicherweise hinter sich. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom Freitag lässt sich ein Sinn in diesem Leiden nun wenigstens insofern erkennen, dass Angehörige Todkranker, Pflegeeinrichtungen und Ärzte vielleicht ein bisschen mehr Sicherheit haben, nach der schweren Entscheidung über die Fortführung oder Absetzung lebenserhaltender Maßnahmen nicht auch noch vor Gericht dafür bestraft zu werden. Rückblickend ist das fünf Jahre dauernde Sterben der 76-Jährigen ein einziges Plädoyer für die Selbstbestimmung auch in der letzten Lebensphase, also für eine auch juristisch wasserdichte Patientenverfügung. Denn vermutlich einzig die Sorge des Pflegeheims, anderenfalls belangt zu werden, machte die Frau zum Objekt der Apparatemedizin. In mehrfacher Hinsicht prallte in ihrem Fall bis über den Tod hinaus das Gefühl für Menschlichkeit und Gerechtigkeit frontal auf das, was Pflegeheim und Justiz für richtig hielten. Die damals 71-jährige Erika K. hatte ihre Kinder wissen lassen, dass sie im Fall des Falles nicht »an den Schlauch« wolle. Doch als sie tatsächlich nach einer Gehirnblutung ins Wachkoma versank, vermochten weder Tochter und Sohn noch ihr Hausarzt die Absetzung der Ernährung per Magensonde, die sie am Leben hielt, durchzusetzen. Dass andererseits Erika K.s Zustand bei den Behandlern offenbar nicht mehr den höchsten Stellenwert genoss, zeigt sich darin, dass der Frau nach einem Bruch ein Arm gleich amputiert wurde, statt ihn zu operieren: Sie brauche ihn ja nicht mehr, war die Begründung im Krankenhaus. Aber warum nicht den Arm um jeden Preis erhalten, wenn das doch für die Herz-Kreislauf-Funktion so kompromisslos galt? Für den gesunden Menschenverstand schwer nachvollziehbar ist es auch, weshalb - wenn schon jemand für den Tod der alten Dame büßen sollte - zuletzt lediglich der Anwalt ihrer Tochter wegen versuchten Totschlags verurteilt wurde, obwohl es die Tochter war, die die Magensonde abgeschnitten hatte. Geht's um die Vollendung einer Straftat, wie sie das Landgericht Fulda im April 2009 offenbar sah, ist im Regelfall der Ausführende zuvörderst dran. Der nunmehr in höchster Instanz freigesprochene Medizinrechtler und Patientenanwalt Wolfgang Putz hatte Erika K.s Tochter zwar dazu geraten - aber eben »nur« das. Das Urteil des Bundesgerichtshofes ist gut, weil es den Patientenwillen stärkt: Nein, an den Schlauch muss niemand. Doch es gilt: Je klarer der letzte Wille in Sachen Behandlungsende in der Patientenverfügung formuliert wird, wenn es noch geht, desto sicherer ist, dass er nicht doch noch juristisch untergraben wird, wenn es darauf ankommt.
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