Westfalen-Blatt: Das WESTFALEN-BLATT (Bielefeld) zum Wohnrecht im Grundgesetz
Bielefeld (ots)
Das Vertrauen in das Grundgesetz scheint unerschöpflich. Nun soll nach dem Willen des Mieterbundes auch das Recht auf bezahlbaren Wohnraum als Staatsziel in die Verfassung aufgenommen werden. Die Forderung klingt gut. Leider ist noch keine einzige neue Unterkunft gebaut. Im Gegenteil: Zusätzlich zu den hohen Grundstücks- und Baupreisen könnte ein solcher Paragraf im Grundgesetz Investoren noch abschrecken. Nur sie aber können tun, was in einer Marktwirtschaft zu niedrigeren Preisen führt: Das Angebot erhöhen und die Schere zur Nachfragenseite verkleinern. Dabei ist das Menschenrecht auf Wohnen längst in dem auch von Deutschland unterschriebenen Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und der Europäischen Sozialcharta festgeschrieben. Ein gleichlautender Satz im Grundgesetz würde die Lage nicht maßgeblich verändern, wäre also vor allem Aktionismus. Schon 1919 stand das Wohnrecht einmal in einer deutschen Verfassung. Ein Blick auf die Situation in Berlin und anderen Großstädten am Ende der Republik 1933 zeigt, dass der Paragraf das Wohnproblem für die Armen nicht löste.
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