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Festsetzung der Lizenzgebühr für Zwangslizenz für HIV-/AIDS-Medikament

München (ots)

In dem Verfahren auf vorläufige Anordnung einer Benutzungserlaubnis an dem europäischen Patent 1 422 218 hatte der 3. Senat des Bundespatentgerichts mit Urteil vom 31. August 2016 eine einstweilige Benutzungserlaubnis für das Medikament Isentress® erlassen (s.a. Pressemitteilungen vom 17. Mai 2017 und 17. Juli 2017), dabei die Entscheidung über die Festsetzung einer Lizenzgebühr und der Rechnungslegung jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Nachdem das Streitpatent inzwischen vom Europäischen Patentamt rechtskräftig widerrufen worden ist, hatte der 3. Senat im Hauptsacheverfahren noch über die Höhe der Lizenzgebühr für die zwischenzeitliche Patentbenutzung zu befinden. Die Lizenzgebühr wurde mit Urteil vom 21. November 2017 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf 4 % vom Umsatz mit dem Medikament Isentress® festgesetzt. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Az.: 3 Li 1/16

Pressekontakt:

Bundespatentgericht
Dr. Nikolaus von Hartz
Telefon: +49 (0)89 699 37 250
pressestelle@bpatg.bund.de

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