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Neuregelungen bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung

Nürnberg (ots)

Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für eine
Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllen, erhalten künftig
vom Arbeitsamt einen Bildungsgutschein. Das Arbeitsamt kann den
Bildungsgutschein auf bestimmte Bildungsziele, zeitlich und regional
begrenzen. Der Bildungsgutschein kann bei einem zugelassenen
Bildungsträger eigener Wahl eingelöst werden.
Die Entscheidung über die Förderung der beruflichen Weiterbildung
trifft weiterhin das Arbeitsamt. Bildungsträger und Bildungsmaßnahmen
werden jedoch künftig von Zertifizierungsagenturen zugelassen. So
lange diese nicht bestehen, kann das Arbeitsamt Träger und
Bildungsangebote zulassen. Neu ist außerdem, dass Bildungsträger
zukünftig ein System zur Qualitätssicherung anwenden und nachweisen
müssen.
Arbeitslose, die vor Beginn einer Weiterbildung Arbeitslosenhilfe
bezogen haben, erhalten künftig Unterhaltsgeld in gleicher Höhe.
Änderungen z.B. infolge der Anrechnung von Einkommen oder Vermögen
wirken sich in diesen Fällen auf die Höhe aus. Unterhaltsgeld von 60
Prozent des letzten pauschalierten Nettoentgeltes (67 Prozent bei
Personen mit Kindern) bekommen zukünftig nur noch Arbeitslose, die
vor Beginn der Weiterbildung Arbeitslosengeld bezogen haben.
Ab 1. Januar 2003 erhalten Absolventen beruflicher
Weiterbildungsmaßnahmen kein Anschlussunterhaltsgeld mehr. Bisher
konnte bis zu einem Vierteljahr Anschlussunterhaltsgeld bezogen
werden, wenn nach Abschluss einer Weiterbildung kein Anspruch auf
Arbeitslosengeld bestand bzw. lediglich ein Anspruch von weniger als
drei Monaten. Absolventen von Weiterbildungsmaßnahmen bekommen auch
2003 Anschlussunterhaltsgeld, wenn sie vor dem 31. Dezember 2002
arbeitslos geworden sind und die Voraussetzungen für diese Leistung
erfüllt haben.
Zeiten, in denen Unterhaltsgeld während einer
Weiterbildungsmaßnahme gezahlt wird, verkürzen künftig einen noch
vorhandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zwei Tage
Unterhaltsgeldbezug mindern den Arbeitslosengeldanspruch um einen
Tag. Nicht betroffen sind Arbeitslose, deren Weiterbildung vor dem 1.
Januar 2003 begonnen hat oder deren Unterhaltsgeldanspruch vor dem
Jahreswechsel zuerkannt wurde.
Eine Gesamtübersicht der bisher erschienenen Presseinformationen
   der Bundesanstalt für Arbeit finden Sie im Internet unter
   http://www.arbeitsamt.de/hst/services/presseinfo/index.html
Dieser Pressedienst wird herausgegeben von:
Bundesanstalt für Arbeit
Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Regensburger Strasse 104
D-90478 Nürnberg
E-Mail:  Hauptstelle.RPOe@arbeitsamt.de
Tel.: 0911/179-2218
Fax:  0911/179-1487

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