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Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe

Berufskrank durch Passivrauch?
Private und berufliche Ursachen nicht trennbar

Mannheim (ots)

Der Gesetzgeber fordert im Berufskrankheitenrecht
die klare Verursachung der Krankheit durch die berufliche Tätigkeit. 
Beim Passivrauch lassen sich aber private und berufliche Ursachen 
nicht trennen! Jeder, ob Raucher oder nicht, wird  fast überall mit 
Passivrauch konfrontiert." Diese Feststellung traf Dr. Hans-Jürgen 
Bischoff, Geschäftsführer bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel
und Gaststätten (BGN), anlässlich eines Pressegesprächs "Berufskrank 
durch Passivrauch" am 24. Oktober in Mannheim. Viele Erkrankungen, 
die jetzt im Zusammenhang mit Passivrauch diskutiert würden, müssten 
nach Meinung der Fachleute auch unter dem Aspekt "Volkskrankheit" 
gesehen werden. In Europa anerkenne Dänemark unter engsten 
Voraussetzungen Formen des Lungenkarzinoms als Berufskrankheit in 
Folge der Passivrauch-Exposition. Betroffene dürften dort nie 
geraucht haben, müssten am Arbeitsplatz langjährig massiv, privat 
aber nur begrenzt Passivrauch ausgesetzt gewesen sein.
Risikovalidierung notwendig
Bischoff nannte wichtige Voraussetzungen, nach denen eine 
Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden kann: Sie müsse nach 
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften durch besondere 
Einwirkungen verursacht werden, denen bestimmte Personengruppen durch
ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige 
Bevölkerung ausgesetzt seien. Für das deutsche Gastgewerbe lägen 
bislang keine validen Daten hinsichtlich höherer Risiken vor. Einige 
Vorträge des Symposiums "Tabakrauch am Arbeitsplatz" am 23. und 24. 
Oktober in Mannheim hätten aber neue Anhaltspunkte gezeigt, denen die
BGN nachgehe.
Wenn sachlich und objektiv über die Anerkennung von 
Berufskrankheiten durch Passivrauchen nachgedacht würde, dann 
müssten, nach entsprechender Risikovalidierung, für eine 
risikoangemessene Lösung bei multifaktoriell verursachten 
Erkrankungen der Atemwege auf jeden Fall folgende Bedingungen erfüllt
sein:
1. Langjährige, intensive und regelmäßige Exposition gegenüber
      Passivrauch am Arbeitsplatz
   2. keine oder nur geringfügige konkurrierende Ursachen durch
      aktives Rauchen und durch Passivrauchexposition im
      Privatbereich.
Verordnungsgeber gefordert
Der Verordnungsgeber könnte dies durch Angaben über Art, Dauer und
Ausmaß der Einwirkungen für die betreffende Berufskrankheit regeln. 
Von Seiten der BGN sei man zur Unterstützung der betreffenden 
sozialpolitischen Gremien bereit, stehe auch mit diesen in Kontakt 
und wolle das Know-how der BGN im Interesse der betroffenen 
Versicherten und Unternehmen in eine weitere, sachliche Diskussion 
einbringen.

Pressekontakt:

Dr. Matthias Dürschlag
BGN Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Tel.: 0621 4456 1277
matthias.duerschlag@bgn.de

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